Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Schilderungen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Frage:
Wenn ich das richtig verstehe, sind doch nun beide Elternteile Unterhaltspflichtig?
Grundsätzlich sind beide Elternteile Ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Zum Barunterhalt sind Eltern gegenüber ihrem Kind i.d.R. dann verpflichtet, wenn sie ihr Kind nicht selbst betreuen.
Sind beide Elternteile, wie in Ihrem Falle, zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Dass heißt, jedes Elternteil hat selbst seine Unterhaltsverpflichtungen aufzukommen.
2. Frage:
Wer muss wieviel bezahlen? Wird der Betrag der Düsseldorfer Tabelle für jeden separat angewandt?
Die Höhe der Unterhaltszahlung ist abhängig vom individuellen Bedarf und Alter des Kindes und richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Eine konkrete Zahl kann ich hier nicht nennen. Dies bedarf einer umfassenden Überprüfung. Neben dem Einkommen ist auch entscheidend welche individuellen Bedürfnisse Ihr Kind hat.Denn der Unterhaltsbedarf umfasst den angemessenen Lebensunterhalt und ist abhängig von der Lebensstellung des bedürftigen Kindes.
Die Düsseldorfertabelle ist auf jedes Elternteil separat anzuwenden.
3. Frage:
Wie verhält es sich wenn das Kind "volljährig" wird.
Ob Sie Ihrem erwachsenen Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, kann ich hier ebenfalls nicht abschließend beantworten.
Hier muss zunächst geprüft werde, ob und welche Sozialleistungen Ihrem Kind zustehen.
Hier zwei Beispiele:
Eltern brauchen für ihr grundsicherungsberechtigtes Kind keinen Unterhalt zu zahlen, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Der Anspruch eines volljährigen behinderten Kindes auf Unterhalt bei Leistungsbezug von Eingliederungshilfe und/oder Pflegegeht nach § 94 Abs. 2 SGB XII
auf den Sozialhilfeträger über, der diese Hilfe gewährt. Danach gilt eine gesetzliche Beschränkung des Unterhaltsbetrags für diese Leistungen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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