Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Frage nach dem Betrug sowie den Forderungen von Ihnen gegenüber dem Schuldner sind nach Ihrer Schilderung also schon rechtskräftig geklärt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es Ihnen im Kern um eine grobe rechtliche Gesamtbetrachtung der Situation sowie gegebenenfalls weiteren Handlungsempfehlungen.
Zunächst zu dem Anwalt von Ihnen:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Rechtsanwalt zunächst Sie vertreten und vertritt nun den Insolvenzschuldner. Dieses ist grundsätzlich berufsrechtlich nicht zulässig, da ein Interessenkonflikt besteht.
Sofern der Kollege nämlich einmal für Sie tätig geworden ist, darf er nun nicht (zumindest indirekt) gegen Sie tätig werden und schon gar nicht in der gleichen Angelegenheit ( meiner Einschätzung nach würde ich hier von einer gleichen Angelegenheit ausgehen, da die Parteien, nämlich Sie und der Insolvenzschuldner, die selben sind.
Der Kollege dürfte hier also grundsätzlich nicht für den Insolvenzschuldner tätig werden. Dieses ist aber gar nicht das Kernproblem, zumal der Insolvenzschuldner grundsätzlich jederzeit einen anderen Rechtsanwalt mit der Fortführung des Mandats beauftragen könnte.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, beruhen Ihre Forderungen auf einem betrügerischen Verhalten des Insolvenzschuldners. Sofern dieses so ist, wären es Forderungen aus unerlaubter Handlung.
Mit einer solchen Forderung wären Sie vorrangig zu befriedigen und wären kein normaler Insolvenzschuldner, der lediglich eine Quote/Bruchteile erhält. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie sich also bitte schnellstmöglich an den zuständige Insolvenzverwalter wenden und die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden.
Grundsätzlich unterliegt eine solche Forderung aus unerlaubter Handlung auch nicht der Restschuldbefreiung, so dass Sie diese grundsätzlich auch noch nach Ablauf des Insolvenzverfahrens geltend machen könnten, zumal Sie in Form des Urteils einen Vollstreckungstitel haben, der grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar ist.
Sie sollten sich also bitte schnellstmöglich mit dem zuständigen Insolvenzverwalter wegen der Forderungsanmeldung beziehungsweise dem Nachtrag, dass es sich um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat, in Verbindung setzen. Gegebenenfalls sollten Sie sich hierbei von einem im Insolvenzrecht tätigen Kollegen vor Ort unterstützen lassen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt