Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfragen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.08.2001 - BStBl II 2002 S. 180 m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Weiterhin muß im Rahmen der Zusammenballung im Sinne des § 34 EstG die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschreiten
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluss-) Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt.
Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (>BFH vom 04.03.1998 - a.a.O.).
Bei Berechnung der Einkünfte, die bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 04.03.1998 - a.a.O.).
Die erforderliche Vergleichsberechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen. Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften im Sinne des § 19 EStG abzuziehen (>BFH vom 29.10.1998 - BStBl 1999 II S. 588).
Demnach sind unter Abzug des AN Pauschbetrages die zu versteuernden Einnahmen nach Ihren Angaben geringer als die Abfindungszahlung in 2007. Soweit in 2007 noch Einkünfte hinzukommen, die bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses nicht erzielt worden wären, sind diese Beträge hinzuzurechnen. Insoweit kommt die Fünftelregelung zur Anwendung.
2. Da der Veranlagungszeitraum in dem die Abfindung gezahlt wird 2007 ist, wird eine Erstattung erst in 2008 erfolgen.
3. Nach meiner Berechung ergibt ich bei Anwendung der Fünftelregelung keine abzuführende Einkommenssteuer, vorbehaltlich anderer Einkünfte.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter