Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Schadensersatz könnte er nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Mietvertrag bestand. Ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, dies ist anzunehmen, es wurden ja sogar Schlüssel überreicht, die den Rechtsbindungswillen dokumentieren (§§ 133, 157). Eine Kündigung wurde nicht ausgesprochen, was vorsorglich ausdrücklich getan werden sollte. Die von Ihnen geschilderten Belange sind zweifelsohne Mietmängel, § 536 BGB
, die aber keine fristlose Kündigung ermöglichen. Allerdings käme diese in Betracht, wenn sich nachweisen ließe, dass der Vermieter wesentliche Absprachen dahingehend verletzt hätte, dass die Wohnung unbewohnbar ist. Das sehe ich nicht. Allerdings dürften die erheblichen Mängel, die gerügt werden müssen, eine Minderung ermöglichen. Trotzdem meine ich, vorbehaltlich der genauen Abreden, dass der Vermieter die Miete wird verlangen können (freilich gemindert).
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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