Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da das Einkommen Ihrer Mutter nicht ausreicht, um die Heimkosten abzudecken, ist es zunächst einmal Sache des örtlichen Sozialamts, für den Restbetrag aufzukommen. Sofern Sie allerdings Ihrer Mutter unterhaltspflichtig sein sollten, gehen die Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter Ihnen gegenüber automatisch kraft Gesetzes auf das Sozialamt über. Sie werden also damit rechnen müssen, dass das Sozialamt von Ihnen Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt, um etwaige Unterhaltsansprüche prüfen zu können.
Unterhaltspflichtig sind Sie in dem Umfang, in dem Sie leistungsfähig sind. Nach der Düsseldorfer Tabelle steht Ihnen ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1.400,00 EUR zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens zu. Sie verdienen weniger als der Selbstbehalt. Nach der derzeit noch geltenden BGH-Rechtsprechung, die möglicherweise nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im vergangenen Jahr jedoch demnächst revidiert werden wird, ist es jedoch dennoch möglich, dass Sie maximal bis zu 890,00 EUR (Ihr Monatsnettoeinkommen) monatlich zu Unterhalt für Ihre Mutter herangezogen werden, und zwar dann, wenn das Einkommen Ihres Ehemannes ausreicht, um nicht nur seinen eigenen, sondern auch Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Tochter zu finanzieren. Auf diese Weise kann Ihr Ehemann in der Tat indirekt für den Lebensunterhalt Ihrer Mutter haften. Mangels Kenntnis der Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes kann ich hierzu nichts konkreteres sagen.
An einer solchen "Mithaftung" können Sie durch eine Gütertrennung o.ä. leider nichts ändern. Ihr Ehemann ist Ihnen gegenüber stets unterhaltspflichtig, unabhängig von Ihrem Güterstand, so dass Ihre Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem Ehemann stets zu Ihrem Einkommen hinzugezählt würden.
Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter gehen Unterhaltsansprüchen Ihrer Mutter vor. Das heißt, Ihre Einkünfte und die Ihres Ehemannes müssen zunächst einmal den Unterhalt Ihrer Tochter abdecken, bevor sich die Frage nach einer Unterhaltsverpflichtung Ihrer Mutter gegenüber stellt. Das von Ihnen angesparte Vermögen müssen Sie jedoch an dieser Stelle grundsätzlich, wenn nicht noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, nicht für Unterhalt Ihrer Tochter einsetzen. Es überschreitet die Grenzen des Schonvermögens nicht, unabhängig davon, ob es Ihrem Mann oder Ihnen zuzurechnen ist.
Was Ihre Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung anbetrifft, werden Sie diese im Zweifel voll geltend machen und absetzen dürfen. Die Gerichte sind sich über die schlechte Situation der gesetzlichen Rentenversicherung im klaren und billigen Unterhaltspflichtigen hier einen weiten Spielraum zur eigenen Altersvorsorge zu. Anders sieht es möglicherweise hinsichtlich des Bausparvertrags aus. Hier kommt es darauf an, wofür dieser Bausparvertrag gedacht ist, welche Bausparsumme gegeben ist und wieviel Sie im Monat einzahlen. Die konkreten Gesamtumstände sind von Bedeutung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über die für eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern bestehenden Grundsätze geben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)