Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grds. richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach dem Zeitpunkt, in dem das Schuldanerkenntis abgegeben/unterschrieben wurde. Die Regelverjährung beträgt insoweit drei Jahre; Beginn mit Abschluss des Jahres, ein dem der Anspruch entstanden ist. (Beispiel: Schuldanerkenntnis im Jahr 2005 abgegeben, Verjährungseintritt mit Ablauf des 31.12.2008.)
Nach Ihren Angaben dürfte daher eine Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2007 eintreten, wenn das Schuldanerkenntnis noch im Jahr 2004 vereinbart wurde.
Bitte beachten Sie aber, dass bei einer Prüfung der Verjährung grds. alle relevanten Umstände und Unterlagen vorliegen müssen. Im Rahmen dieser Online-Erstberatung ist daher eine Prüfung der Verjährungsvoraussetzungen nicht abschließend möglich.
II. Abgeben kann man eine eidesstattliche Versicherung grds. alle drei Jahre. Die Abgabe einer EV ist so gesehen keine Angelegenheit des Strafrechts, sondern bedeutet, dass man seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Hier ist die Abgabe der EV Ihres Freundes insofern interessant, als dass Sie schildern, dass der Freund bereits vor Aufnahme des Darlehens im Jahr 2004 die EV abgegeben hatte. In dem Abschluss des Darlehensvertrages kann deshalb ein strafbarer Betrug zu sehen sein, da ihr Feund bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und dies auch wusste, so dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages ebenfalls davon ausgehen musste, die Verbindlichkeit (Darlehensrückzahlung) nicht erfüllen zu können.
Insgesamt bietet sich eine Strafanzeige wegen Betruges an.
III. Einen Mahnbescheid können Sie beantragen. Legt der Freund dagegen keinen Widerspruch ein, so können Sie anschließend ebenfalls im schriftlichen Verfahren einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, aus dem grds. 30 Jahre vollstreckt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt