Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Der Schuldner ist während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, § 97 I 1 InsO
. Zur Durchsetzung dieser Pflichten kann insbesondere eine Versicherung an Eides statt von dem Schuldner verlangt werden, § 98 I 1 InsO
.
Der Verkauf des Hauses (bzw. des Grundstücks) und die damit einhergehende Eigentumsübertragung könnten durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sein gem. §§ 129ff InsO
. Hierfür kommt insbesondere eine Anfechtung gem. § 133 II 1 InsO
in Betracht. Danach ist anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Ehegatten sind nahestehende Personen, § 138 I Nr. 1 InsO
. Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war, § 133 II 2 InsO
. Diese Ausnahmen sehe ich bei Ihnen jedoch nicht gegeben
Wenn der Verkauf des Grundstücks die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wird der Insolvenzverwalter diesen anfechten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kaufpreis nicht dem Wert des Grundstücks entsprach.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
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Diese Antwort ist vom 13.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.10.2012
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14:54
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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