Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte :
zu Frage 1:
Grundsätzlich mag es in Ihrem Bundesland so sein, dass keine Abmeldung mehr nötig ist, sondern durch die neue Anmeldung ersetzt wird. §10 Abs. 1 Meldegesetz des Landes Thüringen verpflichtet die Behörde jedoch von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen, das Melderegister zu berichtigen. Ihre Bekannte hat daher einen Anspruch auf Berichtigung. Sollte der durch die bearbeitende Stelle nicht ausgeführt werden, empfiehlt es sich, den entsprechenden Vorgesetzten ggf. auch schriftlich zu informieren. Es kann auch eine Bestätigung des Vermieters nützlich sein.
zu Frage 2 :
Eine Verpflichtung, die Wohnung zu wechseln, ist dem SGB II unbekannt.
Allenfalls ist eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten auf die in der jeweiligen Kommune einschlägigen Höchstsätze möglich. Sollte diese Senkung durch freiwilligen Umzug, Untervermietung oder Regelung mit dem Vermieter unterbleiben, kann nach Fristsetzung eine Absenkung der übernommenen Mietkosten erfolgen. Diese würde sich dann im vorliegenden Fall an einer Person (sofern Ihre Bekannte dann alleine wohnt) in Wohnraumgröße und Miethöhe orientieren. Die genauen Vorgaben sollten in der Kommune Ihrer Lebensgefährtin verfügbar sein. Eine etwaige Differenz wäre dann von Ihrer Bekannten zu tragen. Bitte beachten Sie, dass nicht nur die Kaltmiete, sondern ggf. auch Heiz- und Nebenkosten gekürzt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt