Sehr geehter Ratsuchender,
die Mutter kann auch von Ihnen Unterhalt verlangen.
Sie haften aber anteilig n e b e n dem Ex-Ehemann. Die Haftungsanteile richten sich nach der Anzahl, dem Alter der Kinder und der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Die Mutter kann also nicht von jedem den vollen Unterhalt verlangen. Beide Väter haften anteilig. Dazu ist aber eine besondere Berechnung erforderlich, die dieses Forum so nicht bieten kann.
Auch nach dem "neuen" §1615l BGB
ist die Unterhaltspflicht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes begrenzt. Nach dem neuen § 1615l BGB
kann auch Unterhalt über das dritte Lebensjahr verlangt werden, sofern es unter Berücksichtigung des Kindes unbillig wäre ( jetzt heißt es noch grob unbillig) einen Unterhaltsanspruch nach dieser Frist zu versagen.
Der Unterhaltsanspruch der Mutter richtet sich nach deren Bedarf. Dieser wiederum richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus deren Ehe, sowie aus einer möglichen Erwerbstätigkeit, die die Mutter vor der Geburt ausgeübt hat und jetzt nicht mehr ausüben kann.
Einen Anteil an Ihrer Lebensstellung hat die Mutter dagegen nicht. Wenn also das Einkommen des Ex-Ehemannes und die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt wurden, richtet sich auch danach der Untrhaltsanspruch, für den Sie neben dem Ex-Ehemann ANTEILG haften.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 03.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für die umfassende und sachkundige Antwort. Es ergibt sich aus Ihren Ausführungen für mich folgende Frage: Das gemeinsame Kind wird in 10 Monaten 3 Jahre alt. Wenn die Mutter jetzt auf einmal Unterhalt für sich verlangt, dann brauchen die rechtlichen Mühlen doch sicher langsam. Wie funktioniert das? Gilt dann der Stichtag der Forderung der Mutter? Kann Sie rückwirkend Unterhalt für sich verlangen? Gilt das erst von einer (möglicherweise) gerichtlichen Entscheidung an bis zum dritten Geburtstag des Kindes? Besten Dank für Ihre Mühe!
Besten Dank für die umfassende und sachkundige Antwort. Es ergibt sich aus Ihren Ausführungen für mich folgende Frage: Das gemeinsame Kind wird in 10 Monaten 3 Jahre alt. Wenn die Mutter jetzt auf einmal Unterhalt für sich verlangt, dann brauchen die rechtlichen Mühlen doch sicher langsam. Wie funktioniert das? Gilt dann der Stichtag der Forderung der Mutter? Kann Sie rückwirkend Unterhalt für sich verlangen? Gilt das erst von einer (möglicherweise) gerichtlichen Entscheidung an bis zum dritten Geburtstag des Kindes? Besten Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie stellen nicht nur eine, sondern mehrer Nachfragen, die ich auf das Wesentliche konzentriert wie folgt beantworten möchte.
Rückständiger Unterhalt der Kindesmutter kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu welchem Sie von dieser zur Auskunft über Ihr Einkommen zum Zwecke der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aufgefordert worden sind.
Etwas anderes gilt nur dann, § 1613 Abs.2 BGB
, wenn die Mutter zum Beispiel rechtlich gehindert war, den Unterhalt geltend zu machen. Dieses ist dann der Fall, wenn Sie erst jetzt die Vaterschaft anerkannt hätten.
Haben Sie die Vaterschaft sofort anerkannt und macht die Mutter erst jetzt erstmals Unterhalt für sich geltend, gelten die drei Jahre; es sei denn, sie begehrt darüberhinaus noch Unterhalt. Dann kann Sie dieses nur, wenn sie darlegt, dass die Versagung weiteren Unterhaltes unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True