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Diese Antwort ist vom 23.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die Notarkosten richten sich nach dem Wert.
Sofern dieser Wert feststeht, können Sie an den gesetzlich vorgegebenen Kosten des Notars nichts ändern bzw. reduzieren.
Den Notaren ist es verboten höhere, als diese gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren, zu verlangen; umgekehrt ist es ihnen aber auch verboten, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verzichten, oder diese zu reduzieren.
Freuen Sie sich also über die Schenkung Ihrer Mutter und lassen Sie dem Notar durch Ausgleich seiner berechtigten Forderung etwas an dieser Freude teihaben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Rückfrage vom Fragesteller
23.09.2012 | 21:04
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihr Ausführungen. Kommen auf uns die Notarkosten zu UND Grunderwerbssteuer oder wird die Grunderwerbssteuer im Falle einer Schenkung nicht fällig?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.09.2012 | 21:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei Schenkungen und anderen unentgeltlichen Grundstücksveräußerungen fällt keine Grunderwerbsteuer, sondern ggf. Schenkungsteuer an.
Dabei sind mögliche Freibeträge zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php