Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Sie verwenden verschiedene juristische Begriffe, die je nachdem, was nun tatsächlich unterschrieben werden soll, unterschiedliche Wirkung hat. Ich würde Ihnen dringend raten, den Termin zu verschieben und den Vertrag von einem Kollegen oder durch uns prüfen zu lassen, damit geklärt werden kann, was Sie da genau unterschreiben sollen.
2. Wenn Sie einen so genannten „Erbverzicht“ unterschreiben, verzichten Sie im Erbfall auf Ihr Erb- und Ihr Pflichtteilsrecht. Sie werden so behandelt, als gebe es Sie nicht.
3. Wenn Sie nur auf Ihren Pflichtteil verzichten, behalten Sie Ihr Erbrecht. Jedoch können Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Sie gegebenenfalls gegen den Bruder hätten, nicht geltend gemacht werden. Damit wird verhindert, dass der Bruder mit Pflichtteilsansprüchen belastet wird und durch die Auszahlung den Hof aufgeben oder verkaufen muss.
4. Sie können nach der Überschreibung auf Ihren Bruder nicht verhindern, dass er den Hof verkauft. Das kann nur im Übertragungsvertrag geregelt werden.
5. Sie müssen prüfen lassen worum es geht. Wenn Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, gehört dem Bruder der Hof und Sie erhalten EUR 10.000 als Abfindung. Sterben Ihre Eltern, sind Sie zwar weiterhin erbberechtigt, der Hof gehört dann aber nicht mehr zum Erbe und wird auch nicht wertmäßig hinzugerechnet.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.