Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie sind generell arbeitsrechtlich nicht verpflichtet sich schriftlich zu äußern. Sie können auch eine mündliche Aussprache verlangen oder aber sich gar nicht äußern.
Zwingen kann man Sie nicht. Sie können abwarten, ob der Arbeitgeber wegen Ihrer "Schlechtleistung" eine Abmahnung ausspricht. Dann können Sie immer noch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Grundsätzlich sollten Sie aber die Chance nutzen Ihre Sicht der Dinge darzustellen.
Auch wenn Sie 80 Kontakte abgesprochen haben, kann es gute Gründe geben, warum es "nur" 72 waren. Ob eine Abmahnung rechtmäßig wäre, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen, es käme sicher darauf an, warum Sie die 80 Kontakte nicht erreicht haben. Die Abweichung ist aber eher gering und ich würde bei einmaliger Unterschreitung noch nicht von einer Schlechtleistung sprechen. Eine Abmahnung wegen unterdurchschnittlicher Leistung, wozu auch die Arbeitsmenge zählt, ist in der Regel erst möglich, wenn das durchschnittliche Arbeitspensum über einen gewissen Zeitraum nicht erreicht wird. Es kommt natürlich immer darauf an, aus welchen Gründen Sie die Kontakte nicht hatten, es können ja Gründe vorliegen die nichts mit Ihrer Leistung zu tun haben.
Es gibt kein Musterschreiben. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Es würde reichen, wenn Sie dartellen, warum die Kontakte knapp nicht erreicht wurden. Falls Sie der Meinung sind, dass die Zahl auf Dauer nicht zu schaffen wäre sollten Sie dieses natürlich äußern.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt