Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt. Eine umfassende Beratung und Prüfung kann dieses Forum nicht bieten.
Einen Anspruch des Makler besteht dem Grunde nach nur, wenn Sie - neben weiteren Voraussetzungen - einen Maklervertrag geschlossen haben. Dies kann auch mündlich und sogar stillschweigend geschehen.
Da Sie nicht schildern, wie der Kontakt mit dem Makler zustande gekommen ist, kann hier nicht entschieden werden, ob der Makler überhaupt einen Anspruch Ihnen gegenüber hat. Es kann durchaus sein, dass Sie keine Provision zahlen müssen.
2)
Unterstellt der Makler hat einen Anspruch, fragen Sie, ob sich die Provision nach den kaufvertraglich auf jeden Fall zu zahlenden 100.000 € oder aber nach den 200.000 € richtet.
Die Provision entfällt nicht automatisch dadurch, dass es an der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit fehlt, weil der Kaufpreis sich geändert hat. Es handelt sich ja um dasselbe Grundstück.
Die Provision richtet sich nach dem aktuell fälligen Kaufpreis.
Mit der Kaufpreiserhöhungsklausel entsteht die Pflicht zum höheren Kaufpreis erst, wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen.
Die Wirkungen der Einigung auf 100.000 soll - wenn überhaupt - erst später eintreten. Es liegt eine aufschiebende Bedingung vor (§ 158 Abs. 1 BGB
).
Ein aufschiebend bedingter Vertragsschluss führt nicht zum Entstehen des Provisionsanspruchs (§ 652 ABs. 1 S. 2 BGB (BGH NJW-RR 1998, 1205
[Bebauungsfähigkeit des Grundstücks]).
In Ihrem Fall ist nicht der gesamte Vertragsschluss aufschiebend bedingt, aber ein Teil des Vertrages.
Die Erhöhung des Kaufpreises ist von einer Genehmigung abhängig, damit entsteht die Provision erst mit der Genehmigung (vgl. BGH NJW 2002, 50).
Sie müssen nicht auf die gesamten 200.000 Provision zahlen.
Ob Sie überhaupt Provision zahlen müssen, hängt von den Gesamtumständen ab.
Hier sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der umfassenden Prüfung beauftragen.
Erst danach kann seriös beantwortet werden ob, wie die Erfolgsaussichten bei einer Klage stehen.
Gern können Sie mich mit der Prüfung bzw. Vertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel.: 03501 / 516 30 30
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
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Diese Antwort ist vom 30.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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