Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Für ein eigengenutztes Eigenheim wurde Ihnen ab 2002, somit bis 2009 die Eigenheimzulage in Form der Grundzulage gewährt.
Hierbei wurde berücksichtigt, dass Sie die Einkunftsgrenze der beiden Jahre, nämlich dem des Antrages und des Jahres zuvor nicht überschritten hatten.
Des Weiteren gehen die Eigenheimzulagenbescheide stets in die Zukunft davon aus, dass sich an Ihren Verhältnissen nichts ändert.
Ihre Heirat am 31.12.2005 ist zuerst einmal maßgebend, dass ab diesem Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung anzuwenden ist, wenn nichts anderes beantragt wird.
Hinsichtlich der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimzulage gilt grundsätzlich, dass, wenn diese bei Antragstellung erfüllt sind und diese im Laufe des Förderungszeitraumes überschritten werden, dies unschädlich ist.
Folglich bleibt die Eigenheimzulage weiterhin gewährt.
Dies kann schon deswegen nicht anders gesehen werden, wenn Sie nach Antragsstellung und Bewilligung der Eigenheimzulage heiraten, da das etwaige Überschreiten der Einkunftsgrenzen für Ehegatten ebenfalls erst nach Antragstellung erfolgen kann.
Somit wäre eine derartige Heirat wie in Ihrem Falle ebenfalls unschädlich, auch wenn die Einkunftsgrenze für Ehegatten ab 2005 überschritten würde.
Die Geburt des Kindes ist eine Tatsache, die für die Restförderungsdauer von 2006 bis 2009 die Kinderzulage auslösen dürfte und somit zu einer Änderung des Eigenheimzulagenbescheides führen würde.
Gleiches wäre z.B. auch der Fall, wenn während Förderungsdauer ein Kind, das kinderzulageauslösend ist, als Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes wegfallen würde, da z.B. dieses inzwischen das 18. Lebensjahr vollende hat und die Ausbildung beendet ist. Denn ab diesem Veranlagungszeitraum bzw. Eigenheimzulagenförderungsjahr würde die Kinderzulage wegfallen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt