Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Einen neuen Mietvertrag abschließen müssen Sie nicht.
Ich empfehle Ihnen, gegenüber Ihrer Mieterin noch einmal ausdrücklich zu erklären, dass Sie der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen und auf der Räumung bestehen.
Solange die Mieterin die Wohnung nicht geräumt an Sie herausgibt steht Ihnen eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete zu.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass Die Mieterin und Ihr Sohn die Wohnung am 31.08. geräumt an Sie übergeben.
Sofern Ihnen dadurch, dass Sie einem künftigen Mieter absagen mussten ein Schaden entsteht (Maklergebühren, Mietausfall), muss die bisherige Mieterin diesen ersetzen.
Sofern Sie trotz Kündigung widerspruchslos dulden, dass die Mieterin in der Wohnung bleibt, kommt tatsächlich ein neues unbefristetes Mietverhältnis zustande, für das auch die gleichen Kündigungsfristen gelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt