Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss um einen sogenannten vollstreckbaren Titel, aus dem der Vermieter grundsätzlich vollstrecken kann.
Ab Titelerlass haben sie dann aber die Möglichkeit eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
mit der Begründung einzureichen, dass ihnen die Säumniskosten durch den Kläger vertraglich erlassen worden sind. Zuständig für die Vollstreckungsgegenklage ist das Gericht des ersten Rechtszuges, das heisst das Amtsgericht, das das Räumungsurteil erlassen hat.
Mit der Vollstreckungsgegenklage darf man allerdings auch nicht zu lange abwarten, denn ist die Vollstreckung aus dem Titel erst einmal vollständig beendet worden und ist der Titel an sie herausgegeben worden, dann können sie auch die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr erheben.
Wenn sie also den Erlass der Säumniskosten beweisen können, würde ich nicht zur Zahlung an den Vermieter raten, sondern vielmehr zur Einreichung einer Vollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht, dass in der Räumungsklage zuständig war.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.01.2005
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18:17
Antwort
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