Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten zunächst keine weiteren Angaben mehr machen, insbesondere nicht zu Ihrem Konsumverhalten.
Schreiben Sie der Polizei einfach, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen auch nicht negativ ausgelegt.
Noch besser und dringend zu empfehlen ist es jedoch, wenn Sie sich in der Sache rechtsanwaltlich vertreten lassen. Nur durch eine rechtsanwaltliche Vertretung kann, nach erfolgter Akteneinsicht, eine entsprechende Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden.
Meines Erachtens bestehen nämlich sehr gute Chancen, dass man hier eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann.
§ 316 StGB
lautet nämlich:
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Während es bei Alkohol feste Grenzen gibt, bei deren Überschreiten eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, gibt es diese Schwellen bei Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis nicht.
Die Fahrunsicherheit muss daher anhand von konkreten Anküpfungstatsachen, z. B. Ausfallerscheinungen bewiesen werden. Das Sie hier nur falsch abgebogen sind, dürfte nicht ausreichen.
Es bestehen daher gute Chancen, den Vorwurf abzuwenden.
Gern können Sie sich bezüglich einer rechtsanwaltlichen Vertretung auch an mich wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick verschafft.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15. August 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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erstmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
würde ich denn in eine Falle tappen , wenn ich dem BUßgeld zusage und dadurch das Verfahren eingestellt wird?
Ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, ist es schwer eine konkrete Handlungsempfehlung auszusprechen.
Da neben dem strafrechtlichen Vorgehen ja auch ein Vorgehen durch die Führerscheinstelle möglich ist, ist es grundsätzlich empfehlenswert, sich erst einmal bedeckt zu halten und einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt