Sehr geehrter Ratsuchender,
in einem Aufhebungsvertrag darf so ziemlich alles vereinbart werden, was nicht einem gesetzlichen Verbot zuwider läuft.
Daher konnte auch eine Aufwandsentschädigung in Höhe einer Bruttomiete, also mit Nebenkostenvorauszahlungen, vereinbart werden.
Dieser Grundsatz der Vertragsfreiheit ist daher zu beachten, so dass die Antwort zur ersten Teilfrage für Sie negativ ausfallen musste.
Anders sieht es bei den Nebenkosten, der zweiten Teilfrage, aus:
Sofern im Aufhebungsvertrag hierzu nichts vereinbart worden ist, also auch Nachforderungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind (auch das wäre bei einem Aufhebungsvertrag zulässig), haben Sie das Recht, auf eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu bestehen - Guthabenbeträge wären dann natürlich an Sie auszuzahlen.
Da hier vermutlich ein Guthabenbetrag rechnerisch vorliegen wird, ist das Schweigen des Vermieters zwar nachvollziehbar, rechtlich aber nicht tragbar.
Fordern Sie den Vermieter schriftlich mit Einschreiben/Rückschein zu einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung binnen 14 Tagen auf.
Nach Ablauf dieser Frist könnten Sie dann im Wege der Stufenklage zunächst die Abrechnung und dann die Auszahlung des rechnerischen Guthabenbetrages fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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