Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Kosten der Sozialhilfe, zu denen auch die Heimunterbringungskosten zählen, können nach § 102 SGB XII
von den Erben zurückgefordert werden. Dabei können aber nur die Kosten angesetzt werden, die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.
Nach § 102 Abs.2 SGB XII
ist die Haftung der Höhe nach auf den Wert des Nachlasses beschränkt.
Das Sozialamt hat gem. § 102 Abs.4 SGB XII
drei Jahre Zeit, um den Erstattungsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Danach erlischt der Anspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie haben meine Frage missverstanden.
Es ging mir nicht um einen Erbfall.
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Die gleiche Frage nocheinmal anders vormuliert :
Zur Zeit besitze ich ( Tochter ) eine
Immobilie, mit der ich Einkünfte aus der Land und Forstwirtschaft erziehle.
Wenn in ein paar Jahren diese Immobilie verkauft wird, erhöht sich mein Einkommensteuerbescheid, bzw. es gibt einen Verkaufsgewinn .
Kann das Sozialamt in ein paar Jahren sagen,:
Sie haben ja in 2012 Immobilienvermögen gehabt,
welches Sie hätten einsetzen können und dann rückwirkend auf den Gewinn zugreifen ?
Wie gesagt, es handelt sich um ein Immobilie im Betriebsvermögen ,mit der Einkünfte erziehlt werden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage ich wohl teilweise missverstanden.
Wenn Sie die Immoblie gewinnbringend veräußern, könnte das Sozialamt von Ihnen eine Beteiligung an den laufenden Heimunterbringungskosten verlangen. Voraussetzung ist, dass die Heimunterbringungskosten nicht durch Rente und Pflegegeld von Ihrer Mutter erbracht werden können.
Sie können dabei aber nur an den laufenden zukünftigen Kosten beteiligt werden. Für die Vergangenheit ist ein Rückgriff nur unter meinen obigen Ausführen, also nach dem Todesfall Ihrer Mutter, möglich.
Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin