Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Grundsätzlich haftet Ihre PKW - Haftpflichtversicherung für den materiellen Schaden des Fahrradfahrers, nicht aber für dessen immateriellen Schaden, also Schmerzensgeld – dieser muss bei der Privathaftpflichtversicherung Ihres Beifahrers geltend gemacht werden – so jedenfalls ein Urteil des OLG München vom 28.10.1994 – AZ 10 U 4858/93
. Vorausgesetzt der Fahrradfahrer trägt kein (Mit-)Verschulden.
Zu 2) Der Beifahrer wird in der Regel nicht in Regress genommen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Hein !
Herzlichen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Sie haben mir sehr geholfen.
Hinsichtlich des immatiellen Schadens habe ich noch eine Nachfrage.
Der Fahhradfahrer war ja in ärztlichen Behandlung ( Untersuchung).Dann war er krank geschrieben.
Werden die hieraus resultiereneden Kosten für Berufsgenossenschaft und oder Arbeitgeber durch die PKW abgesichert ? Oder müßte auch hier die
Privat-Haftpflichtversicherung des Beifahrers zahlen ?
Vielen Dank für Ihre -wie zugesagt kostenlose- Beantwortung dieser Nachfrage .
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Wie bereits erwähnt, werden für diese Kosten – diesen materiellen Schaden – die Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeuges aufkommen müssen.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin