Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
2.
In der obigen Aufzählung geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohn- bzw. gewerblichen Nutzung.
Bauordnungsrechtlich gilt zudem:
Die Art der baulichen Nutzung (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung in dem konkreten Objekt) ist ebenso wie die Errichtung des Gebäudes genehmigungspflichtig.
Dieses nur zur Klarstellung.
3.
Zu Ihren Fragen:
a)
Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen:
- der ggf. erforderlichen gewerblichen Anmeldung beim Gewerbeamt etc. wegen einer ggf. genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach der Gewerbeordnung
und
- der baurechtlichen Genehmigung.
Bei Letzerer kann bei deren Fehlen folgendes passieren:
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Nutzungsänderung u. a. baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Dieses könnte hier eine Nutzungsuntersagung bedeuten. Ob die Nutzungsänderung tatsächlich möglich und genehmigungsfähig wäre, spielt dabei keine Rolle (dazu gleich).
Zudem gibt es ergänzend dazu Bußgeldvorschriften:
Ordnungswidrig handelt derjenige, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage ohne Baugenehmigung oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert.
b)
Eine nachträglich Genehmigung ist natürlich immer möglich und anzuraten.
Die kostenpflichtige Nutzungsuntersagung und ein Bußgeld wird es aber nicht beseitigen.
c)
Sie können dieses in der Regel selbst ohne Anwalt erledigen, zumal die Stadt schon telefonisch hat erkennen lassen, dass es hier keine größeren Probleme geben dürfte - vorausgesetzt natürlich, dass der verfahrensmäßige Weg bestritten wird.
Bauantragsformulare sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und mit entsprechenden Anlagen zu versehen (das beschleunigt die Sache am besten) - die Internetportale der Städte und Gemeinden bieten da heute hinreichende Hilfe in diesem Bereich.
Nur wenn Sie wider Erwarten auf Schwierigkeiten stoßen sollten, empfiehlt sich ein Gang zum Anwalt.
Denn die Anwaltskosten sind nicht zu unterschätzen, da der für das Genehmigungsverfahren und die Anwaltsgebühren relevante Streitwert sehr hoch von der Rechtsprechung festgesetzt wird, dementsprechend ist die Anwaltsvergütung hoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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