Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Empfangsberechtigter bezüglich des Kindergeldes sind in Ihrem Fall nicht Sie selbst sondern Ihre Eltern. Genauer ist es der Elternteil, der Ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist. Sind dies beide Elternteile, so erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der Ihnen die höhere Unterhaltsrente zahlt (§ 63 III S. 1 und S. 2 EStG
). Ein gesetzlicher Anspruch auf das Kindergeld steht Ihnen demnach nicht zu (Davon unabhängige Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt sind durchaus möglich, bedürfen zur genauen Prüfung allerdings detaillierter Informationen).
Aus Ihren Schilderungen ist jedoch zu entnehmen, dass Sie mit Ihrer Mutter möglicherweise eine anders lautende, private Vereinbarung getroffen haben, aus der sich ein Anspruch Ihrerseits ergeben könnte. Auch hierfür bedarf es jedoch weiterer Informationen bezüglich der genauen Umstände. Die folgenden Ausführungen beziehen sich entsprechend auf das Vorliegen einer Vereinbarung mit Ihrer Mutter:
Für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruches käme für Sie das Betreiben eines Mahnverfahrens in Betracht. Geht der Anspruchsgegner hiergegen nicht vor, so steht Ihnen ein Vollstreckungstitel zur Verfügung, ohne dass es zu einem Gerichtstermin kommt. Im Falle eines Einspruchs- bzw. Widerspruchs kommt es dann automatisch zu einer gerichtlichen Verhandlung. In Anbetracht des Streitwertes können sie jedoch auch gleich Klage auf Zahlung des vereinbarten Geldes klagen.
Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus einer Vereinbarung mit Ihrer Mutter benötigen Sie nicht zwingend einen Anwalt. Jedoch ist eine Beauftragung bereits zum Zwecke einer genauen Überprüfung Ihrer Erfolgsaussichten dringend anzuraten. Hierdurch werden in der Regel unnötige Kosten vermieden.
Die unterlegene Seite muss im Umfange Ihres Unterliegens die Kosten der Gegenseite zahlen. Dies jedoch nur im Umfang der gesetzlichen Vergütung. Darüber hinausgehende Beträge bleiben außer Betracht. Die außergerichtlichen Kosten sind erst dann zu ersetzen, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Beurteilung geholfen zu haben.
Sollten Sie noch Fragen haben, so bitte ich Sie, von der Möglichkeit einer Nachfrage Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Problem ist, das mir das Arbeitsamt das Kindergeld von meinem ALG2 abzieht. Das heißt, die Arge geht davon aus, dass ich Kindergeld von meiner Mutter erhalte und kürzt deswegen meine Bezüge. Demnach müsste ich doch einen Anspruch auf das Kindergeld haben, oder nicht? Es kann doch nicht sein, dass meine Mutter das Geld legal einbehält und die Arge trotzdem mein ALG2 um diesen Betrag kürzt.
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Falle wäre ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern zu prüfen. Zweck des Kindergeldes ist es, Eltern eine Entlastung bzw. Unterstützung bei der Leistung von Unterhalt an die berechtigten Kinder zukommen zu lassen.
Ich empfehle Ihnen daher unbedingt, einen Anwalt mit der Prüfung eines Anspruches gegen Ihre Eltern zu beauftragen. Da Sie ALG 2 beziehen steht Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anspruch auf anwaltliche Beratungshilfe zu. Hohe Kosten müssen Sie in diesem Falle nicht fürchten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für die exakte Einschätzung ist die Auseinandersetzung mit den genauen Umständen Ihres Falles jedoch unumgänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt