Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haben Sie nicht die Verpflichtung, dem Vater des Kindes mitzuteilen, dass Sie geheiratet haben. Dies hat auf eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Sohn nur insofern Einfluss, als dass dann klar ist, dass das Kind mit Ihrem Mann und Ihnen aufwächst.
Solange noch keine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen wurde, ist der Wegzug des Kindes in das Ausland ohne Einverständnis des Vaters eine Kindesentziehung § 235 StGB
.
Für weitere Fragen können Sie mich morgen nachmittag unter
030-21471373
kontaktieren.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.11.2006
|
23:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
15.11.2006 | 08:07
Wenn bis zum Februar keine Entscheidung gefallen ist, kann man dann vorerst eine einstweilige Verfügungn bewirken, damit man den umzug der ja geplant ist durchführen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.11.2006 | 14:12
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die besondere Eilbedürftigkeit können Sie dann mit dem geplanten Umzug begründen.