Sehr geehrter Anfragender,
grundsätzlich gilt, dass ein Volljähriger sich selbst unterhalten müsste. Die Ausnahme von dieser Regel stellen die Zeiten dar, in denen der Volljährige sich z.B. aufgrund einer Ausbildung nicht selbst unterhalten kann. Dazu zählt auch ein erstes STudium.
In der Zeit des Zivildienstes sind Sie unterhaltsrechtlich nicht bedürftig, weil Sie insoweit Geld vom Staat o.ä. erhalten.
Grundsätzlich muss daher Ihr Vater nach Ende des Zivildienstes und Aufnahme des Studiums wieder Unterhalt leisten. Für einen Studenten wird ein Unterhaltsbedarf in Höhe von EUR 600,00 angenommen. Dieser ist von beiden Elterteilen gemeinsam im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Wenn Sie jedoch sich freiwillig entscheiden, Ihre grundsätzlich bestehende Erwerbspflicht dadurch zu mindern, dass Sie gar nicht versuchen zu arbeiten, sondern statt dessen in den Urlaub fahren, könnte es passieren, dass für diese Zeit (immerhin vier Monate) keine Unterhaltspflicht angenommen wird.
Im Verhältnis zu Ihrem Vater müssten Sie sich auf jeden Fall arbeitslos melden. Arbeitslosengeld - wenn es gezahlt wird - senkt Ihre Bedürftigkeit und damit dessen Unterhaltspflicht. Das gilt auch dann, wenn Sie es schuldhaft unterlassen, den Antrag überhaupt zu stellen.
Inwieweit die Reisen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließen, kann aufgrund Ihres Sachverhaltes nicht sicher beantwortet werden. Wenn die Reisen sich auf den gesamten Zeitraum von 4 Monaten beziehen, wäre dies mit Sicherheit der Fall.
Ein kurzer Urlaub wäre auch im Verhältnis zu Ihrem Vater unschädlich, wenn Sie anschließend (oder vorher) Bemühungen anstrengen, Erwerbstätig zu sein. Denkbar wären z.B. Jobs als Kellner oder bei McDonalds um die Zeit bis zum Studium zu überbrücken.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -