Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich aufgrund Ihres Einsatzes un Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten darf.
1.
Sofern eine Vereinbarung (mdl. oder per Email ist ausreichend) über die von Ihnen angedachten und vertraglich fixierten Punkte geschlossen wurde, ist diese auch wirksam. Sie haben aber u.U. ein Nachweisproblem, dass Sie beweisen müßten, dass der Arbeitsvertrag nach den von Ihnen benannten Bedingungen abgeschlossen wurde. Hierfür spricht im Übrigen sehr stark der aufgesetzte Vertrag. Die Gegenseite kann und wird natürlich mit hoher Wahrscheinlichkeit alles abstreiten.
2.
Wenn der AG Ihnen bestätigt hat, dass die Direktversicherung übernommen werden soll, ist er hierzu auch verpflichtet. es gilt, dass unter 1. Genannte.
3.
Auch hier gilt, wenn dies mündlich vereinbart worden ist und sie dies nachweisen können, besteht eine Zahlungspflicht.
4.
Schadenersatzansprüche bestehen dann, wenn Sie getäuscht worden sind und unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen in den neuen Job gelockt worden sind. Auch hier trifft sie wieder grds.die Beweislast. Sie müßten den Vertragschluß zu den ursprünglichen Konditionen nachweisen und die tatsächlich geleisteten Vergütungen darstellen. Zudem hätten Sie dann aber auch, aber nicht gleichzeitig, die o.g. Ansprüche.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de