Sehr geehrter Anfragender,
Ihr Sachverhalt deutet darauf hin, dass die Abrechnung noch nach BRAGO hätte erfolgen müssen. Nach BRAGO müssen alle Mandate abgerechnet werden, die vor dem 01.07.2004 unbedingt erteilt worden sind.
Ihr Anwalt hat mit einer 1,5 Gebühr nach RVG den rechnerischen Durchschnittswert angesetzt. An diese Ermessensentscheidung ist er meiner Ansicht nach Gebunden. Aus diesem Grund könnte er nach BRAGO auch nur eine Durchschnittsgebühr ansetzen. Sofern Gegenstand des Mandates "nur" die Fertigung der Entwürfe nach einem Geschäftswert von EUR 300.000 war, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Gegenstandswert: 300.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 11, 12, 118 I Nr. 1 BRAGO 7,5/10 1.716,00 €
Post- und Telekommunikation § 26 BRAGO 20,00 €
Zwischensumme netto 1.736,00 €
16 % Mehrwertsteuer § 25 II BRAGO 277,76 €
zu zahlender Betrag 2.013,76 €
Nach Maßgabe Ihres Sachverhaltes käme selbst unter Ausnutzung des gesetzlich eingeräumten Ermessens höhesten folgende Abrechnung in Betracht:
Gegenstandswert: 300.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 11, 12, 118 I Nr. 1 BRAGO 10/10 2.288,00 €
Post- und Telekommunikation § 26 BRAGO 20,00 €
Zwischensumme netto 2.308,00 €
16 % Mehrwertsteuer § 25 II BRAGO 369,28 €
zu zahlender Betrag 2.677,28 €
Sie sollten den Anwalt bitten Ihnen zu erläutern, aus welchem Grund er nach RVG abgerechnet hat. Ggf. können Sie kostenlos ein Gutachter der zuständigen Anwaltskammer über die "richtige" Berechnung einholen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -