Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das einschlägige bayrische Hochschulgesetz sieht da im Besonderen - nur im Allgemeinen - nichts weiter vor.
Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung.
Der Anschaulichkeit halber zitiere ich nochmals aus dieser - von Ihnen genannten - Hochschulsatzung, § 1 Absatz 1:
"Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen
Ländern haben vor Beginn des Studiums an der
Hochschule für Musik Nürnberg nachzuweisen,
dass sie über für das Studium ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis
erfolgt durch das Bestehen der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß dieser Sprachprüfungsordnung."
Ausnahmen gibt es aber wie folgt, § 1 Absatz 3:
"Von der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach dieser Sprachprüfungsordnung sind befreit:
a)
Studienbewerber, welche die zur Aufnahme
eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht
b)
Inhaber des Deutschen Sprachdiploms (Stufe
II) der Kultusministerkonferenz
c)
Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des
Goethe-Instituts, die von einem GoetheInstitut oder einer Institution mit einem Prü-
fungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde
d)
Inhaber des "Kleinen deutschen Sprachdiploms" oder des "Großen deutschen Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden
e)
Studienbewerber, die die Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben
f)
Studienbewerber, die die Sprachprüfung auf
der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung an einer deutschen Hochschule abgelegt haben.
Über sonstige Fälle der Befreiung entscheidet auf
Antrag des Studienbewerbers der Prüfungsausschuss gemäß § 5 durch Überprüfung der Äquivalenz der vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse."
Ausnahmen sind also vorhanden.
Zu Ihrem Fall:
Zumindest Letzteres ist hier einschlägig und anwendbar.
Auch ist es denkbar, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses Absatz 3 a) des § 3 entsprechend auf Ihren Fall anwendbar ist.
Das ergibt auch eine gesetzeskonforme und sinn- und zweckgemäße Auslegung von § 1, in dem die Rede von "ausreichenden" Sprachkenntnissen ist.
Sie sollten sich darauf berufen und einen dementsprechenden Antrag auf Anerkennung stellen.
Zudem ist die Satzung nur auf Ausländer und nicht auf Auslands-Deutsche - deutsche Staatsbürger - anwendbar, falls Sie das meinten.
Gerne können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen, was hier möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.