Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, sich durch einseitige schriftliche Erklärung von der Wettbewerbsvereinbarung zu lösen. Dies sieht das Gesetz in § 75a HGB
vor. Da es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss der Arbeitnehmer einem solchen Verzicht auch nicht zustimmen. Die Verzichtserklärung muss dem Arbeitnehmer aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen.
Der Verzicht befreit den Arbeitnehmer sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber hat dagegen bis zum Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung die Karenzentschädigung zu leisten. Diese Zahlung muss er auch leisten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet wird, und natürlich auch, wenn der Arbeitnehmer anschließend in einem komplett anderen Tätigkeitsfeld arbeiten möchte.
Sie sollten aber darauf achten, dass tatsächlich ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers vorliegt (zur Klarstellung sollte hier auch der § 75a HGB
bzw. dessen Rechtsfolgen noch in der Zusatzvereinbarung genannt werden) und keine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung getroffen wird, die ggf. auch die Karenzzahlung komplett entfallen lässt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort! Sie hat mir auf alle Fälle sehr geholfen die Zusammenhänge in dieser Sache zu verstehen. Ich habe lediglich noch eine Verständnisfrage und hoffe, dass Sie mir diese Nachfrage gestatten.
Sie haben geschrieben:
"Sie sollten aber darauf achten, dass tatsächlich ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers vorliegt (zur Klarstellung sollte hier auch der § 75a HGB bzw. dessen Rechtsfolgen noch in der Zusatzvereinbarung genannt werden) und keine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung getroffen wird, die ggf. auch die Karenzzahlung komplett entfallen lässt. "
Wie kann ich denn nun erkennen wie der Verzicht seitens Arbeitgeber gemeint ist? Denn mehr als der von mir zitierte Satz ist in der Zusatzvereinbarung nicht enthalten. Auf eine mündliche Aussage meines Arbeitgebers (falls ich Nachfrage wie das denn nun gemeint sei) kann ich mich, bei einem möglichen späteren Rechtsstreit, leider nicht berufen.
Das verstehe ich leider noch nicht ganz. Für Ihre Antwort im voraus möchte ich mich jetzt schon sehr Bedanken!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen zitierte Passage ist insoweit schon in Ordnung, da ja einseitig die Firma den Verzicht erklärt und nicht von einer übereinstimmenden Vereinbarung gesprochen wird. Wie gesagt müssen Sie diesem Verzicht aber nicht zustimmen, sondern er ist einseitig vom Arbeitgeber erklärt wirksam. Ich habe die Möglichkeit/Gefahr einer Aufhebungsvereinbarung nur sicherheitshalber erwähnt, da Sie von einer zu erklärenden Zustimmung zu der Passage sprachen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen