Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Die Einsetzung eines Begünstigten für den Fall des Versterbens des Bauspareres stellt in der Regel einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dar.
Die Leistungen eines solchen Vertrages gehören nicht zum Nachlass des Verstorbenen.
War also die Einsetzung Ihrer Person im Bausparvertrag als Begünstigte/r auf den Todesfall ausgestaltet, würde die Forderung aus dem Bausparvertrag nicht zum Nachlass gehören und somit eine Annamhe dieser Forderung nicht mit einer Annahme der Erbschaft gleichzusetzen sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter
Rechtsanwältin
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