Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt beim Kauf von Computern, die die GmbH benötigt, noch dazu zu Buchwerten, nicht vor.
Es kann allerdings eine verdeckte Sacheinlage angenommen werden. Gem. § 19 Abs. 4 GmbHG
wird bei einer verdeckten Sacheinlage zwar eine Bareinlage geleistet, diese Bareinlage wird aber zumindest teilweise zeitnah und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bareinlage zum Ankauf von bspw. Wirtschaftsgütern des Gesellschafters verwendet.
Wenn dies der Fall ist, bleibt der Verkauf an die GmbH gültig, die Bareinlage gilt aber (teilweise) als nicht erbracht und muss neu geleistet werden.
Mir liegen nicht genug Informationen vor, um eine abschließende Einschätzung zu geben. Bei größerer zeitlicher Distanz oder anderen Hinweisen darauf, dass der Computerkauf nicht zur Umgehung einer ordentlichen Anmeldung gedacht war, wäre eine andere Einschätzung möglich.
Die verdeckte Sacheinlage wird in der Regel erst bei der Insolvenz zu einem Problem, weil dann ein Nachzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter aufkommt.
Die verdeckte Sacheinlage kann gem. § 82 GmbHG
strafbar sein. Allerdings sind dafür weitere Voraussetzungen erforderlich, die auf den vorliegenden Sachverhalt wohl nicht zu treffen.
Eine gern gewählte Umgehungsstrategie ist, die entsprechende Wirtschaftsgüter an Dritte zu veräußern, um sie dann von diesen zu erwerben. Hierzu kann ich allerdings nicht raten. Die rechtlichen Würdigung dieses Vorgangs ändert sich dadurch nicht, es wird lediglich unzulässig die Beweisbarkeit erschwert.
Wenn Sie die Computer einfach nutzen, der GmbH also unentgeltlich zur Verfügung stellen, dürfte es keine Probleme geben, auch wenn dies unter Umständen als verdeckte Einlage i.S.d. KStG führen könnte.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.06.2012 | 15:34
Hallo Herr Rübben,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage habe ich noch, Sie schreiben "auch wenn dies unter Umständen als verdeckte Einlage i.S.d. KStG führen könnte", wie genau ist das zu verstehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.06.2012 | 15:42
Zuwendungen zum Gesellschaftsvermögen können als verdeckte Einlage betrachtet werden, wenn dem bspw. dem Verzicht auf eine Forderung gegenüber steht. Dies anzunehmen dürfte im Falle einer Dauerleihgabe aber abwegig sein.