Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Erhöhung Risikozuschlag
Eine Anpassung der Prämie ist durch einen Risikozuschlag gem. § 203 VVG möglich.(Prölls/MArtin, Kommentar zum VVG, § 203 Rn.28).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 können auch Selbstbehalte und Risikozuschläge vom Versicherer einseitig neu festgesetzt werden, sofern eine solche Anpassung für den Selbstbehalt bzw. den Risikozuschlag im Vertrag vereinbart wurde.
Dies müsste aber zuvor durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft worden sein. Derr Versicherer ist verpflichtet, dies offen zu legen.
2. Berechnung Kompakttarif
Versicherungstarife werden nach finanzmathematischen Kriterien berechnet. Kompakttarife unterscheiden sich von den Individiual- oder Bausteintarifen dadurch, dass sie einen feststehenden und damit unveränderbaren Leistungstarif haben.
Daher ist die Preisgestaltung auch, aufgrund der geringeren Individualität und Gestaltungsmöglichkeiten, unflexibel.
Damit hat der Versicherer mit seiner Aussage Recht.
Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie günstigere Aussage treffen zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Nachfrage vom Fragesteller
27.06.2012 | 09:31
Zu Pkt. 1. zweiter Absatz: Der Risikozuschlag wurde bisher jährlich angehoben, seit Beginn meiner PKV 1977. Auch Anfang 2012 wurde erhöht. Jetzt mit Wechsel in einen anderen Tarif würde der Zuschlag ein 2. Mal für 2012 erhöht. Ist das möglich?
Außerdem liegen mir durch ein Missgeschick der PKV Unterlagen vor, die eigentlich für den internen Versichgerunbgs-Gebrauch gedacht waren, woraus heraus geht, dass auch andere inzwischen eingetretene Erkrankungen als Risiko eingestuft werden und in dem neuen Risikozuschlag enthalten sind. Im offiziellen neuen Angebot ist dann nur von der bekannten Krankheit die Rede.
Viele Grüße
Otto Bager
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.06.2012 | 09:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Wenn ein Risikozuschlag um 10 % und mehr erhöht werden soll, haben die Versicherungsgesellschaften einen unabhängigen Treuhänder zu beauftragen, der dieses prüft und entsprechend genehmigt.
Risikoerhöhung um weniger als 10 % können die Gesellschaften ohne weiteres in eigener Verantwortung vornehmen.
Zuschläge werden normalerweise immer dann erhoben, wenn sich entweder die Kosten für das Versichertenkollektiv erhöht haben oder wenn individuelle Risiken sich erhöhen.
Je nach Gesellschaft ist es auch durchaus möglich, dass im Rahmen von Tarif wechseln, beispielsweise bei für Versicherungen, eine gesundheitlichen Nachprüfung stattfindet.
In Ihrem Fall scheint die Gesellschaft sich ungeschickt verhalten zu haben.
Grundsätzlich ist eine Erhöhung möglich, jedoch muss der Grund dafür transparent sein.
Eventuell geben die Versicherungsbedingungen Genauerers her, was einer gesonderten Prüfung zugeführt werden müsste.
Ich würde Ihnen zunächst empfehlen,den Versicherer auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und nur unter Vorbehalt den erhöhten Beitrag leisten, bis die Angelegenheit abschließend geklärt ist. Ich möchte davon abraten, nicht zu zahlen, um nicht eine außerordentliche Kündigung zu riskieren, bei der Sie am Ende im Basistaruf landen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ein Stück weit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt