Sehr geehrter Fragesteller,
nach den mitgeteilten Informationen möchte ich eine erste Einschätzung abgeben. Bitte beachten Sie, dass diese in Ihrem Fall die persönliche Beratung nicht ersetzten kann. Insbesondere ist zu klären, welche Umstände die Ausländerbehörde dazu veranlasst haben, einen Vaterschaftstest zu machen. Sie benötigt schon Verdachtsmomente, dass es sich bei Ihrer Tochter nicht um Ihre leibliche handelt. In das Blaue hinein kann sie m.E. keine Vaterschaftstest fordern, zumal hierdurh erhebliche grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen worden ist. Dies vorausgeschickt:
Zivilrechtlich gesehen sind Sie in der Tat der Vater. Die Ausländerbehörde hat - derzeit noch - kein eigenes Anfechtungsrecht. Einige Gerichte (VGH Mannheim Beschl. v. 3.3.2005 - 13 S 3035/04
, NJW 2005, S. 1529
f.) wollen jedoch in Fällen von Missbrauch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nur dazu dient, ein sonst nicht bestehendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, die Wirkungen der zivilrechtlichen Vaterschaftsanerkennung nicht auf das Aufenthaltsrecht übertragen und einen Aufenthaltstitel erteilen. Grundsätzlich gilt aber, dass die zivilrechtlichen Entscheidungen auch von der Ausländerbehörde zu beachten sind.
Wie dies in Ihrem Fall zu sehen ist, kann ich derzeit nicht beurteilen. In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen, sich auführlich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und stehe Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Jan Tobias Behnke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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