Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Vorab zur Erläuterung der rechtstechnischen Begriffe: Von Überstunden oder Überarbeit spricht man, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, die z.B. durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Mehrarbeit ist dagegen die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Für die jeweilige Vergütung bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die angefallenen Überstunden in Freizeit zu gewähren, da dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Wenn er Ihnen jedoch die Auszahlung anbietet, muss er Ihnen die tatsächlich angefallenen Überstunden vergüten. In Ihrem Fall wäre die Überarbeit zu vergüten, die über 42 Stunden je Woche hinausgeht – vorausgesetzt, dass die Klausel, wonach 2 Stunden Überarbeit je Woche nicht zu berücksichtigen sind, überhaupt wirksam ist.
Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel bestehen, wenn Ihre Arbeitsleistung stundenweise abgerechnet wird. Dies wäre noch gesondert zu überprüfen. Sollte die Klausel unwirksam sein, hätten Sie sogar einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die Überarbeit über 40 Stunden / Woche.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Überarbeit nicht vergüten will, kann er sich auf die vertragliche Regelung zurückziehen und Ihnen ausschließlich Freizeitausgleich gewähren.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die gerne zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt