Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. In 27 Abs. 1 EGBGB heisst es:
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
Demnach ist die vorliegende Vereinbarung hinsichtlich der Anwendung des deutschen Rechts wirksam.
Frage 1:
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Vorliegend "benachteiligt" der Verwender (also Arbeitgeber) dadurch allenfalls sich selbst.
Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
dürfte, auch wenn es nicht ganz ausszuschließen ist, m.E. eher fernliegend sein. Demnach ist die Klausel nicht zu beanstanden.
Frage 2:
Verträge bzw. Erklärungen müssen nach den §§ 133
, 157 BGB
ausgelegt werden. Wenn sich aus dem Wortlaut nichts eindeutiges ergibt, ist der Wille der Partei(en) nach dem objetiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Sinn und Zweck, sowie Begleitumstände sollen dabei einen Leitfaden sein.
Sollte diese Klausel auch für den Fall der arbeitnehmerischen Kündigung Geltung haben, dann hätte der Arbeitnehmer es in der Hand, das Arbeitsverhältnis schnellst möglich zu beenden und die Fortzahlung bis zum Ablauf der 12 Monate zu verlangen. Ich bezweifle, dass dies so gewollt ist.
Diese Vereinbarung betrifft m.E. lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. In diesem Fall dürfte keine Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgen.
Frage 3:
Die Angabe einer Kündigungfrist für eine oder beider Vertragsparteien ist nicht zwingend vorgesehen.
§ 622 Abs. 3 BGB
sieht jedoch vor, dass ein Arbeitsverhältnis während einer Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Allerdings gilt die Einschränkung, dass diese kurze Kündigungsfrist nur für eine Probezeit für bis zu sechs Wochen anwendbar ist.
Ferner bestimmt das Gesetz, dass durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen, also auch eine noch kürzere Kündigungsfrist, vereinbart werden können. Umgekehrt bleibt es den Parteien unbenommen, auch eine längere Kündigungsfrist über die zwei Wochen hinaus festzulegen.
WICHTIG:
§ 622 Abs. 6 BGB
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das bedeutet z.B., auch wenn keine Kündigungfrist für den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit erwähnt ist, darf in Ihrem Fall die Kündigungfrist für den Arbeitgeber nicht kürzer sein als ein Monatsein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 03.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli