Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten.
Ich gehe davon aus, dass Sie Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen sind, die sie nach Ihrem 21.Geburtstag begangen haben und sich somit die zu erwartende Strafe nach dem Strafgesetzbuch richtet.
Das Strafmaß bei einem einfachen Betrug gem. § 263 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Ohne Einsicht in Ihre Strafakte bzw. in die Anklageschrift ist es nicht möglich den Vorwurf genau einzuordnen.
Da Sie selbst angeben, sie seien in dieser Sache unschuldig wäre der Akteninhalt auch dahingehend zu prüfen, ob alle zur Verfügung stehenden Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen o.ä. eingeholt und in das Verfahren eingeführt wurden.
Aus der Sicht eines Rechtsanwalts ist es höchst sinnvoll in dieser Sache einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Ihrer Nähe mit der Verteidigung zu beauftragen, um einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Ein Rechtsanwalt kann eine Verteidigungs-strategie mit Ihnen erarbeiten, Ihnen sagen, wie sie sich vor Gericht verhalten sollen und Sie somit in der Hauptverhandlung auch mental unterstützen.
Als Angeklagte müssen Sie jedoch grds. an der Hauptverhandlung teilnehmen, sonst könnte wie es Ihnen bereits mitgeteilt wurde ein Haftbefehl gegen Sie erlassen bzw. sie polizeilich vorgeführt werden.
Sollte das Gericht trotz Ihrer bisher geleisteten Aussage/Einlassung von dem Vorwurf und ihrer Schuld überzeugt sein, wird es Sie verurteilen.
Ob Sie sodann zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden vermag ohne Kenntnis weiterer Details nicht prognostiziert werden. Die Höhe der Strafe richtet sich nach vielen Parametern z.B. die Höhe des Vermögensschadens bei den Betrugsopfern ist, Ihre Vorstrafen, Einsichtigkeit, Entschuldigungen etc.
Positiv für die Strafbemessung wirkt sich aus, dass Sie sich in einer Ausbildung befinden und Sie seit Ausbildungsbeginn keine Straftaten begangen haben.
Es ist im Rahmen der hiesigen Online-Beratung, vor allem auch nicht ohne Einsicht in die Strafakte zu haben, nicht möglich, eine abschließende Beurteilung abzugeben. Nach einer überschlägigen Einschätzung ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eher unwahrscheinlich. Falls Sie doch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wird der Strafvollzug mit großer Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es sei nochmals erwähnt, dass im Rahmen dieser Internetplattform, vor allem ohne Einsicht in die Strafakte es nicht möglich ist, eine abschließende Beurteilung abzugeben.
Es ist Ihnen nochmals anzuraten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, der nach erfolgter Akteneinsicht ggf. noch Beweismittel in den Prozeß einführen kann und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickelt, die zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens führen könnten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Tischendorf
Rechtsanwältin
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