Sehr geehrte Rechtssuchender,
ich bedanke mich für Ihr Interesse an der Online-Rechtsberatung.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich als Fachanwältin für Familienrecht Ihre Rechtsanfrage wie folgt:
1. Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsbeschreibung nicht hervor, ob Sie das Haus für das Sie Zins und Tilgung bezahlen, noch selbst bewohnen. Hiervon gehe ich einmal aus. Sie haben schon recht, berücksichtigt man die Zins- und Tilgungsraten in vollem Umfang also in Höhe von 1.938,00 wären Sie für Unterhaltszahlungen nicht mehr leistungsfähig. Dieses Ergebnis kann allerdings keinen Bestand haben. Zumindest für das minderjährige Kind werden Sie gezwungen sein werden, den Mindestunterhalt in Höhe von 247,00 zahlen zu müssen. Verlangt werden kann zunächst einmal von Ihnen, dass die Tilgungsraten ausgesetzt werden, damit wären nur noch die Zinszahlungen im Rahmen des Unterhalts zu berücksichtigen. Während der Trennungszeit ist Ihnen ein angemessener Wohnvorteil zuzurechnen, wenn Sie im Haus wohnen, dieser bestimmt sich nach dem Mietwert eines Hauses/Wohnung, das Sie für sich selbst benöitgen, jedoch unter Umständen kleiner ist, als das von Ihnen zur zeit genutzte Haus und entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissesn ausfällt. D.h. es kann nicht der volle objektive Wohnwert zugerechnet werden, der für die von Ihnen genutzte Immobilie veranschlagt werden kann, dies ist erst für den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung möglich, sondern lediglich ein Wohnwert für ein entsprechend kleineres Objekt. Diese Beträge müssen anhand der tatsächlichen Gegenheiten bestimmt werden und können ohne entsprechende Angaben von mir nicht beurteilt werden.
Auf der einen Seite ist Ihrem Einkommen somit ein Wohnvorteil hinzuzurechnen, auf der anderen Seite sind zumindest die Zinszahlungen hiervon wieder in Abzug zu bringen.
(siehe Süddeutsche Leitlinien: Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.)
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
Beim Einkommen Ihrer Ehefrau kann überlegt werden, ob sie überobligatorisch arbeitet, da sie noch ein sechsjähriges Kind betreut und die Süddeutschen Leitlinien eine Erwerbstätigkeit erst ab der dritten Grundschulklasse verlangen. Das hängt aber davon ab, ob Ihre Ehefrau schon während der Ehe gearbeitet hat. Würde man das Einkommen als überobigatorisch bezeichnen, hätte dies zur Folge das nicht das volle Gehalt in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann, sondern nur ein Teil, zum Beispiel auch im Rahmen eines Betreuungsbonuses, der von ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden könnte.
Um eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen, fehlen somit noch Informationen. Als Anhaltspunkt möchte ich Ihnen sagen, dass bei einer Unterhaltsberechnung, die nur Ihr Einkommen und das Einkommen Ihrer Ehefrau berücksichtigt, also die Raten und den Wohnvorteil für das Haus völlig unberücksichtigt lässt eine Gesamtunterhaltzahlung für Frau und Kind von rund 750,00 herauskommt, dabei ist das Einkomen Ihrer Ehefrau allerdings voll berücksichtigt.
Das mietfreie Wohnen Ihrer Ehefrau bei ihren Eltern stellt eine freiwillige Leistung Dritter da, die nur als Wohnvorteil auf Seiten Ihrer Ehefrau in die Untehaltsberechnung eingestellt werden kann, wenn Sie auch Ihnen zugute kommen soll, was wohl eher zu verneinen sein wird. (siehe Süddeutsche Leitlinien: Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.)
vorläufiges Fazit: Bitte zahlen Sie in jedem Fall den Mindestunterhalt für Ihre Tochter in Höeh von 247,00 monatlich.
Ansonsten muss wie gesagt noch Ihr Wohnvorteil festgestellt werden und wie hoch sich nur die Zinszahlungen für das Haus belaufen, anhand dessen sollte noch einmal eine neue Unterhaltsberechnung erstellt werden.
2. In jedem Fall kann Ihre Ehefrau zur Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft die Zwangsversteigerung betreiben oder Sie kaufen ihr Ihren Miteigentumsanteil wieder ab. Bitte schauen Sie, ob Sie im Rahmen der Zugewinnberechnung nicht einen Ausgleichsanspruch von Ihrer Ehefrau erhalten. Im Rahmen der Zugewinnberechnung kann von Ihnen nicht verlangt werden, das Haus zu verkaufen. Wie Sie schreiben, ist dies wahrscheinlich sowieso nur schwierig möglich, aber beachten Sie in jedem Fall, dass wenn keine Einigung über den weiteren Verbleib des Hauses erzielt werden kann, in jedem Fall die Zwangsversteigerung von Seiten Ihrer Ehefrau betrieben werden kann.
3. Durch den Miteigentumsanteil Ihrer Ehefrau am Haus profitiert sie ja weiterhin an geleisteten Tilgungen. Sie ist ja auch Darlehensnehmerin, so dass sie beide an einer Befreiung von den Verbindlichkeiten mitwirken müssen.
In jedem Fall sollten Sie zunächst einen vernünftigen Tilgungsplan erstellen lassen, die Gesamtzahlungen für das Haus sind viel zu hoch. (siehe Süddeutsche Leilinien:Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005, 608
.)
4. Der objektive Wohnvorteil ist anhand der tatsächlichen Gegebeneheiten (Ausstattung des Hauses, qm, Lage usw) zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage behilflich sein zu können. Für die Wahrnehmung Ihrer speziellen Interessen stehe ich Ihne gerne zur Verfügung. Dies ist auch von Heidelberg aus auf die Entfernung zu Ihnen möglich und grundsätzlich kein Problem.
Gerne nutzen Sie auch unsere Online-Rechtsberatung über unsere Internetseite www.Fachanwalt-Heidelberg.de oder rufen Sie uns einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Bankkauffrau
Erbrecht - Scheidungsrecht - Unterhaltsrecht - Sorgerecht - Adoptionsrecht
Eheverträge - Testamentsgestaltung - Präventivberatung - Vermögensnachfolge
Adresse:
Uferstrasse 12
69120 Heidelberg
Telefon: 06221/438087 o. 06203/692984 o. 0179/6813238
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Diese Antwort ist vom 24.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Hülsemann , zunächst mal vielen Dank für Ihre Antwort.
In der Zwischenzeit gab es einen Gerichtstermin zur Unterhaltseinigung beim Familiengericht Heilbronn.
Stand hierzu :
Die Betriebswohnung bewohne ich weiterhin.
Schuldenstand ca. 180.000 Euro
( Verkaufswert konnte nicht geschätzt werden, da wegen der Baulast dieses Gebäude an den Betrieb gebunden bleibt )
Mein Angebot an meine Frau : Einmalzahlung von 30.000 Euro und Weiterzahlung von 600 Euro Kindes - und Ehegattenunterhalt.
Die Gegenseite möchte gerne 30.000 Euro und 750 pr Monat.
Ich habe aber vor Gericht erläutert, daß mein Angebot mein Maximum ist.
( Nach wie vor habe ich 2600 Euro nette - 1938 Euro monatliche Raten ... )
Die Gegenseite erbat sich dann 14 Tage Bedenkzeit, so das Ende November der nächse Termin bei Gericht zur eventuellen Einigung ist. In diesem Zuge soll dann auch bei Einigung die Scheidung vollzogen werden, welche sich ja nun schon seit März 2005 hinzieht.
Ich schätze, daß meine ( noch ) Ehefrau das Angebot wieder ablehnt und noch mehr Geld möchte.
Wie würde es denn dann weitergehn ?
Eine Teilzwangsversteigerung für das Objekt scheidet ja wohl aufgrund der besonderen Situation bezüglich der Baulast als ausschliessliche Nutzung als Betriebsleiterwohnung aus.
Eine Privatinsolvenz meinerseits hat die Richterin sowieso als absurd abgelehnt.
Ein Problem ist auch, daß der heutige Hauswert ( vermutlich um die 200.000 Euro ) in keinem Verhältnis zur teilweise beim Bau eingebauten Luxusaustattung steht ( Bäder und Küche beispielsweise haben einen Nachkredidt in Höhe von 60.000 Euro erfordert ).
Nochmals gesagt : Das Grundstück wurde mir von meiner Mutter geschenkt, das Haus wurde 1999 (vor der Ehe) gebaut, nach derGeburt unsere Tochter habe ich 50% an meine Ehefrau überschrieben . Die Kredite habe ich jedoch stets alleine bezahlt und tue das auch weiter, auch die Darlehensbeträge der eingebrachten Bauspardarlehen meiner Frau.
So, am 29.11. ist die Verhandlung, und ich hoffe, Sie haben noch ein paar Anregungen und Hilfestellungen.
Danke im Voraus
siehe oben bei ergänzender Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
leider habe ich erst heute gesehen, dass Sie mir noch eine Nachfrage gestellt haben. Ich war schon seit längerem nicht mehr auf diesem Portal tätig, so dass mir Ihre Nachfrage durchgerutscht ist. Bitte entschuldigen Sie vielmals.
Leider hat jetzt auch schon die mündliche Verhandlung stattgefunden, so dass sich Ihre Frage unter Umständen schon beantwortet hat.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, so kontaktieren Sie mich bitte unter der oben geannten Adresse. Ich bin Ihnen dann selbstverständlich gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin