Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller für alle anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. In Ihrem Fall müsste die Firma daher darlegen und beweisen, dass Sie mit der Firma wissentlich einen Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung abgeschlossen haben. Dies wird der Firma nach Ihrer Schilderung aber wohl nicht gelingen.
2. Nein, dass müssen Sie nicht. Lediglich wenn Sie fahrlässig mit Ihren Daten umgegangen sind und dadurch den „Irrtum" mitverschuldet haben, könnte hier eine Auskunftspflicht angenommen werden. Dies stellt aber den Ausnahmefall dar.
3. Ja, das reicht grundsätzlich aus. Es kann aber nicht schaden, wenn Sie hilfsweise den angeblichen Vertrag noch anfechten und höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin kündigen, zumindest wenn Ihnen ggf. ein Mitverschulden an dem Datendiebstahl vorgeworfen werden könnte.
4. Nein, Sie brauchen nicht zu unterschreiben. Selbst eine Anfechtungserklärung bzw. Kündigung ist grundsätzlich formfrei möglich und erfordert daher keine eigenhändige Unterschrift.
5. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassounternehmen zumindest Empfangsbote der Firma ist, daher reicht ein Bestreiten gegenüber dem Inkassounternehmen aus.
6. § 28a BDSG
stellt strenge Anforderungen an die Übermittlung von Daten an die SCHUFA. Insbesondere dürfen bestrittene Forderungen nicht gemeldet werden (deshalb bietet sich ein ausdrückliches Bestreiten gegenüber dem Inkassounternehmen bzw. der Firma, wie Sie es unter Punkt 3 bereits formuliert haben, durchaus an). Diese Anforderungen werden von der SCHUFA durchaus auch überprüft, insbesondere wenn es bereits mehrere „Geschädigte" der meldenden Firma gibt. Zudem kann gegen den Eintrag einer bestrittenen Forderung auch umgehend im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden, und dieses teure Risiko wird die Firma bzw. das Inkassounternehmen wohl kaum eingehen.
7. Hiermit soll die Informationspflicht des § 33 BDSG
erfüllt werden. Sie können nun beispielsweise die Rechte aus § 34 BDSG
(Auskunft) und ggf. § 35 BDSG
(Berichtigung, Löschung, Sperrung) geltend machen. Zwingend darauf reagieren müssen Sie aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke! Kurz, knapp und verständlich. Sehr gut!
Nachfrage zu 6.:
Werde ich von der SCHUFA überhaupt im Fall des Falles aktiv dazu befragt? Die Firma kann ja immer irgendwas behaupten, wenn mich dann die SCHUFA nicht fragt, ob die Forderung von mir bestritten wird, bekomme ich davon ja erstmal gar nichts mit. Zwingt mich dann eine eventuell Pflicht, das Bestreiten gegenüber der Firma für die SCHUFA zu belegen? Das könnte man ja wieder nur mit einem Einschreibenbeleg bewerkstelligen, was bedeuten würde, dass man doch wieder jedem Forderungssteller per Einschreiben hätte antworten müssen. Punkt 2. würde dann ja ausgehebelt...
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die SCHUFA wird Sie in der Regel vor einer Eintragung nicht befragen. Hier hilft nur das regelmäßige Einholen einer Selbstauskunft, oder Sie gehen selbst aktiv gegen die unberechtigte Androhung eines SCHUFA-Eintrags vor (auch dies ist gerichtlich z.B. im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes möglich).
Zur Beweislast: Zunächst einmal müsste das meldende Unternehmen beweisen, dass überhaupt eine geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde - hieran dürfte der Beleg der Rechtmäßigkeit der Übermittlung schon scheitern. Weiter muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass Sie nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sind, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen lagen und Sie rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurden. Erst dann käme es auf das konkrete Bestreiten der Forderung an. Wenn Sie hier den Beweiswert erhöhen wollen, ohne auf Einschreiben zurückzugreifen, können Sie das Schreiben auch parallel per Fax oder E-Mail
(vom Copyshop aus bzw. mit Wegwerf-E-Mail) versenden und/oder einen Freund mitnehmen, der Ihnen zumindest den Einwurf des Schreibens in den Postkasten bezeugen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen