Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der E hat nach Auffinden der letztwilligen Verfügung gemäß § 1994 Abs.2 BGB
nochmals eine sechswöchige Überlegungsfrist bezüglich der Annahme der Erbschaft. Wie Sie richtig feststellen beginnt die Frist bei gewillkürter Erbfolge gemäß § 1944 Abs.2 S.1 BGB
erst mit Kenntnis vom Anfall des Erbes und dem Grund der Berufung.
Kenntnis vom Grunde der Berufung hat der Erbe hierbei sobald er weiss, weshalb die Erbschaft ihm und ob sie ihm als gesetzlicher oder als testamentarischer Erbe angefallen ist. Der Fristbeginn ist also ausgeschlossen, solange der testamentatische Erbe glaubt er sei gesetzlicher Erbe und umgekehrt (vgl. Palandt Rz.4 zu § 1944 BGB
). Die Ausschlagungsfrist beginnt immer erst mit Kenntnis des wahren Grundes, vorausgesetzt die beiden Berufungen decken sich -wie im vorliegenden Fall- nicht (vollständig) inhaltlich (vgl. Palandt Rz.1 zu § 1949 BGB
).
Es kommt dabei nicht darauf an ob der Erbe im Jahr 2011 lediglich die vermeintlich laufende Ausschlagungsfrist verstreichen ließ oder ob er die Erbschaft (ob nun durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten) aktiv angenommen hat. In letzterem Fall würde die Annahmeerklärung grundsätzlich gemäß § 1949 Abs.1 BGB
als nicht erfolgt gelten - soweit der jeweilige Miterbe über den Grund der Berufung im Irrtum war. Einer Anfechtung bedürfte es auch dann nicht.
Es sei ausdrücklich darauf verwiesen dass jede Änderung des mitgeteilten Sachverhalts die rechtliche Bewertung dramatisch ändern kann. Wenn der E beispielsweise die Erbschaft aus allen Gründen unabhängig von seiner Kenntnnis hiervon angenommen hat, kann er nicht mehr ausschlagen. Ach auf meine Antwort zu Ihrer früheren Frage sei ausdrücklich verwiesen.
Soweit der E nun versucht den mitausgelösten Maklerauftrag für sich einstweilen unter Verweis auf die noch laufende Ausschlagungsfrist zu stornieren, wäre dies keineswegs ein Fehler und würde der Rechtsklarheit dienen. Als konkludente Annahme wird man ihm den Auftrag zwar nicht auslegen können, trotzdem würde ich hierzu raten. Eine andere Frage ist ob der Makler verpflichtet ist den E aus seinen vertraglichen Pflichten zu entlassen oder ob (was sehr naheliegt) der E im Aussenverhältnis zum Makler zunächst dessen Honorar mitzutragen hat.
Soweit der E noch ausschlagen sollte, bestimmen sich seine Rechte und Pflichten gegenüber den Erben letztlich nach dem Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierunter würden dann u.a. auch die Herausgabe des anteiligen Erlöses für das Auto sowie die Erstattung eines etwa durch den E zu zahlenden anteiligen Maklerlohnes fallen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29. April 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Winkler
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