Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Rechte sind grundsätzlich gleichrangig zu betrachten.
Sofern es sich um öffentliches Gelände handelt und kein Parkverbot ausgeschildert ist, können dort Fahrzeuge geparkt werden.
Allerdings dürfen gem. der StVO keine anderen Fahrzeuge behindert werden. In diesem Fall können Sie die zuständige Polizei bzw. Ordnungsamt einschalten. Zivilrechtlich haben Sie in analoger Anwendung des §1004 BGB
einen Unterlassungsanspruch bzgl. der Behinderung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
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Diese Antwort ist vom 21.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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