Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen.
Da Sie nicht angeben, wie hoch Ihr Erbe ist, kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, ob Sie in Deutschland überhaupt Erbschaftsteuer zu bezahlen haben.
Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie Ihre Erbschaft auch hier in Deutschland versteuern. In Tschechien fällt für Sie als Kind in der Steuerklasse I keine Erbschaftsteuer an.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2
Erbschaftsteuergesetz haben Sie in Deutschland einen Freibetrag von 400.000 €. Nur wenn Ihr Erbanteil diesen Freibetrag überschreitet, dann müssten Sie hierauf Erbschaftsteuer bezahlen.
Wenn Sie zugunsten des Vaters Ihre Erbschaft ausschlagen und sich von ihm dann einen Betrag schenken lassen, dann haben Sie hier ebenfalls nur einen Freibetrag von 400.000 €. Stirbt Ihr Vater dann innerhalb von 10 Jahren, müssten Sie Ihr Erbe nach Ihrem Vater dann aber voll versteuern, weil dieser Freibetrag im Rahmen der Schenkung und Erbschaft nur einmal alle 10 Jahre ausschöpfen können.
Wenn Ihr Erbe den Freibetrag von 400.000 € nicht übersteigt, sollten Sie Ihr Erbe antreten, um sich den Freibetrag nach Ihrem Vater für die Zukunft frei zu halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Roesemeier,
ist das so auch wenn ich gleichzeitig einen Wohnsitz in Tschechien habe? Seit ich geboren bin, immer die gleiche Adresse. Ich habe nur tschechischen Ausweis, also keine deutsche Staatsangehoerigkeit. Frueher habe ich einen unbefristetten Aufenthaltserlaubnis fuer Deutschland gehabt, jetzt seit Tschechien in der EU ist, brauche ich dies nicht mehr.
Es handelt sich um Betraege hoeher als die freie Summe ist. Es sind Wertpapiere, Bargeld und Immobilien. Ich kann doch nicht die Immobilien die in Tschechien stehen im Deutschland versteuern? Die werden auch nicht verkauft. Es sind Immobilienanteile und die werden weiterhin von der Familie genutzt. Kann sein, dass ich mal wieder zurueck nach Tschechien gehe. Falls ich das bargeld auf mein Girokonto liegen lasse,im Deutschland brauche ich das zur Zeit nicht, geht das doch nichtmal ueber die Grenze? Ebenfalls die Wertpapiere. Die verwaltet nachher weiter mein Papa.
Lieben Gruss Irena H.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Da Sie auch in Deutschland wohnhaft sind und hier unterstelle ich, dass Sie hier in Deutschland steuerpflichtig sind, haben Sie Ihr Erbe auch hier in Deutschland zu versteuern.
Nach dem Welt- bzw. Universalprinzip haben Sie auch für das Vermögen, welches nicht in Deutschland belegen ist, Erbschaftsteuer zu entrichten. Sie haben seit 1993 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sind damit steuerpflichtig. Ihre Staatsangehörigkeit spielt hierbei leider keine Rolle.
Auch ausländische Grundvermögen fällt in Deutschland zum Nachlass und damit in den Freibetrag.
Zwischen Deutschland und Tschechien gibt es auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, weil Sie in Tschechien keine Erbschaftsteuer zu bezahlen haben.
Es trifft Sie in Deutschland die Obliegenheit binnen 3 Monate die Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Sollten Sie das Erbe annehmen und dieses gegenüber dem deutschen Finanzamt verschweigen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wenn also Ihr Erbanteil mehr als 400.000 € beträgt, sollten Sie darüber nachdenken, das Erbe auszuschlagen. Ihr Vater kann Ihnen dann solange Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben einen Betrag von 400.000 € schenken. Über den restlichen Anteil Ihres Erbes kann Ihr Vater dann auch ein Testament zu Ihren Gunsten errichten.
Ich wünsche Ihnen noch schöne Osterfeiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -