Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Das Hotel möchte Ihnen gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht (right of retention) an Ihrem Pass wegen der Forderung aus dem Beherbergungsvertrag geltend machen.
Der Reisepass ist jedoch Eigentum der BRD und kann schon aus diesem Grund nicht zurückbehalten werden, um die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung zu ermöglichen.
Da Ihr Pass dem Hotel vorliegt ist zudem Ihre Identität geklärt.
Denkbar ist jedoch, dass das Hotel ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Pfandrecht (dies ist im deutschen Recht der Fall, § 704 BGB
) an Ihren in das Hotel eingebrachten Sachen hat.
Aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit konnte ich leider nicht verfizieren, ob eine entsprechende (gesetzliche) Regelung im englischen Recht existiert, halte dies aber für sehr wahrscheinlich. Im Übrigen müssen Sie davon ausgehen, dass die Vertragsbedingungen des Hotels zudem ein entsprechendes vertragliches Pfandrecht beinhalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reisepass halte ich daher für nicht gegeben, wohl aber an Ihren in die Mietsache eingebrachten Sachen.
Ich würde Ihnen raten, sich mit dem Hotelpersonal nach Möglichkeit dennoch gütlich zu einigen, und die Frage nicht durch Hinzuziehung der Polizei klären zu lassen (dies sollten Sie erst tun, wenn sich eine andere Einigung nicht erzielen lässt).
Da Sie die Überweisung bereits veranlasst haben, könnten Sie beispielsweise bei Ihrer Bank anrufen, dort Ihr Dilemma schildern, und um Übersendung eines Faxes bitten, worin Ihnen bestätigt wird, dass der Betrag X von Ihnen angewiesen wurde und in Kürze mit einer Gutschrift zu rechnen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Diese Antwort ist vom 05.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da morgen Feiertag ist, wird eine bankbestätigung eher unmöglich sein. Gibt es eine Möglichkeit von einem Anwalt diesbezüglich Hilfe zu bekommen? Beispielsweise über Beauftrag-einen-Anwalt.de?
Sehr geehrter Fragensteller,
leider kam Ihre Nachfrage erst, nachdem ich bereits für den Tag ausgeloggt war.
Sofern sich Ihr Problem heute noch nicht gelöst hat: ich halte eine Beauftragung eines Anwalts über diese Plattform nicht für sinnvoll.
Erstens, weil Sie (wenn Sie schon einen Anwalt beauftragen) am Besten einen ortsansässigen Kollegen in England beauftragen sollten. Zweitens, weil dieser Ihnen nicht mehr helfen könnte, als es die Polizei könnte (letztere würde aber nichts kosten).
Sollten Sie daher Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wäre neben einem englischen Anwalt wahrscheinlich das deutsche Konsulat/Botschaft die beste Wahl.
Weitere Infos hierzu finden Sie hier:
http://www.london.diplo.de/Vertretung/london/de/Startseite.html
Ich wünsche Ihnen hierfür viel Erfolg...