Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen diesen auf diesen Antrag hin noch nichts bezahlen. Es ergeht irgendwann ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der Ihnen auch zugestellt wird. Spätestens dann sollten Sie allerdings (innerhalb von 2 Wochen) den festgesetzten Betrag bezahlen.
Sie können ohne Weiteres an das Gericht schreiben, wenn Sie an dem Antrag Positionen zu bemängeln haben. Die Rechnung ist allerdings korrekt, einzig bei den 4,90 € für den Mahnbescheid könnte man darüber diskutieren, ob diese der Höhe nach gerechtfertigt sind. Verfahrensgebühr und auch Terminsgebühr sowie die Telekommunikationspauschale sind allerdings korrekt berechnet (auch wenn kein Termin stattgefunden hat, fällt diese in Ihrem verfahren bei einem schriftlichen Vergleich an).
Dass Zinsen ab Antragstellung zu zahlen sind, ist korrekt, § 104 Abs. 1 ZPO
.
Sie müssen nur 78 % zahlen. Jede Partei stellt bei Ihrem Kostenfestsetzungsantrag alle angefallenen Kosten in Rechnung, Der Rechtspfleger ermittelt dann anhand der Quote aus dem Vergleich, wieviel tatsächlich zu zahlen ist. Wären bei Ihnen also festsetzbare Kosten angefallen (was vermutlich nicht der Fall ist), könnten Sie ebenfalls einen Antrag stellen.
Wenn Sie die Zahlung von weiteren Zinsen vermeiden wollen, bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, sich schon jetzt den zu zahlenden Betrag auszurechnen und an den Gegner zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: http://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Sehr geehrter Herr Alpers,
bitte erlauben Sie mir, noch folgendes zu fragen:
Warum ist die Zwischensumme brutto höher, als die Zwischensumme netto, obwohl als Mehrwertsteuer 0,00 Euro angegeben wurden und ist es mir möglich auch als Gewerbetreibender bestimmte Gebühren in Rechnung zu stellen, wie Post und Telekommunikationsgeühr? Handelt es sich bei dieser Gebühr um eine pauschale und kann ich diese in einem Kostenausgleichsantrag auch als nicht Anwalt in Rechnung stellen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und die schnelle Antwort.
Mir erschien die Gesamtsumme in Anbetragt des Streitwertes nur sehr hoch!
Mit freundlichem Gruß
Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst haben Sie bzgl. der Mehrwertsteuer natürlich recht. Hier hatte ich auch nur gesehen, dass diese zutreffend mit 0,00 € angegeben wurde, da ein Anwalt in eigener Sache vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dass diese dann trotzdem in der Zeile "brutto" berechnet wurde, ist selbstverständlich falsch und sollte von Ihnen zur Sicherheit auch moniert werden.
Sie können selbst ebenfalls die Festsetzung von Kosten für Porto, Telekommunikation und ggf. Fotokopien geltend machen. Die Telekommunikationspauschale des RVG gilt allerdings nur für Rechtsanwälte. Sie können ebenfalls versuchen, eine derartige Pauschale geltend zu machen. In der Regel verlangen die Rechtspfleger aber die konkrete Darlegung von Kosten, so dass Sie zur Sicherheit die Kosten genau aufschlüsseln sollten. Im Einzelnen wird die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Positionen sehr unterschiedlich gehandhabt. Für notwendige Kopien werden z.B. meist zwischen 0,10 € - 0,20 € pro Seite gewährt, wobei in der Regel die Kosten für die Schriftsätze nicht erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt