Sehr geehrter Herr Meisner,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des vorgegebenen Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen verwendete Klausel kann möglicherweise zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen Sie verhindern. Als "Generalabsolution" im strafrechtlichen Sinne dürfte sie jedoch nicht ausreichend sein.
Ich möchte Sie an dieser Stelle auf ein Urteil des AG Pforzheim hinweisen, dass belegt, dass Gerichte recht schnell bei der Annahme eines (für eine Strafbarkeit ausreichenden= sogenannten "bednigten Vorsatzes" sind.
AG Pforzheim: 8 Cs 84 Js 5040/07
Leitsätze:
1. Bei einer eklatanten Differenz zwischen dem üblichen Neupreis und dem Verkaufspreis eines neuen Produkts (hier: Navigationsgerät Neuwert mindestens 2.137 € gegenüber Höchstgebot 671 €) nimmt der Käufer - auch bei einem Verkauf im Rahmen einer Internetauktion mit (dort durchaus üblichem) Mindestgebot von 1 € - es billigend in Kauf, dass das betreffende Produkt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt. Denn der eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist in einem solchen Fall geeignet den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Ware misstrauisch zu machen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indiztatsachen - wie etwa eine auffallende Produktbeschreibung (hier: "toplegales Gerät") oder die Herkunft aus dem Ausland (hier: Polen und damit jedenfalls eine erschwerte Rechtsverfolgung) - zusammentreffen, der Käufer sich im Vorfeld mit vergleichbaren Verkäufen und den Preisen für entsprechende neue Produkte auseinandergesetzt hat und ihm daher eine richtige Einschätzung des Angebots insgesamt möglich ist.
Das Urteil ist in mehreren Hinsichten rechtlich meiner Auffassung nach nicht haltbar. Es ist jedoch rechtskräftig. Es zeigt jedoch, dass Sie im vorliegenden Fall richtig gehandelt haben als Sie die Annahme verweigert haben. Soweit die Indizien für eine rechtswidrige Vortat gewichtig genug sind sollten Sie direkt Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen und sich die Herkunft der Ware nachweisen lassen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Sie können gerne kostenlos Nachfragen stellen.
Freundliche Grüße,
Weil
Rechtsanwalt