Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mietminderung § 536 BGB:
a.In welcher Höhe kann ich eine Mietminderung geltend machen?
Schlafzimmer hat 14m².
Ich erachte hier, unter Heranziehung des Grundsatzes der proportionalen Anpassung der Mietminderung zur tatsächlichen Tauglichkeitsminderung, eine Mietminderung von 10 % für angemessen.
b. Da ich die ganze Zeit kräftig im Schlafzimmer heize, kann ich diese Kosten beim Vermieter zusätzlich zur Mietminderung geltend machen?
Sofern Sie objektiv zu verstärktem Heizen bezwungen sind, können Sie die durch das stärke Heizen entstehenden höheren Kosten als Schadensersatz nach § 536 a BGB geltend machen sofern das objektiv erforderliche stärkere Heizen auf den Mangel zurückzuführen ist.
2. Schadensersatz:
a. Ersatz von Hotelkosten:
Sofern die Anmietung eines Hotels erforderlich sein sollte, können Sie diese Kosten als sogenannten Mangelfolgeschaden gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen, sofern der Mangel, der letztlich kausal zur notwendigen Anmietung eines Hotelzimmers geführt haben muss, auf ein Verschulden Ihres Vermieters beruht. Es muss somit bewiesen sein, dass der Wasserschaden auf dem Verschulden Ihres Vermieters beruht. Erforderlich wäre diese, wenn Sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Wohnzimmer übernachten könnten.
Sie können demgegenüber allerdings keinen fiktiven Schadensersatzanspruch für die Übernachtung bei Freunden gegenüber dem Vermieter geltend machen, da dieser Ihnen in diesem Fall keinerlei Schaden entstanden sein würde.
b. Ich bin selbstständig, kann ich für den Tag des Wasserschadens und für die Tage, an denen ich vor Ort bin, Verdienstausfall verlangen?
Sofern Sie tatsächlich einen Verdienstausfall konkret beziffern können, können Sie diesen als sogenannten Mangelfolgeschaden gem. § 536 a BGB gegenüber dem Vermieter geltend machen, sofern Sie diesen konkret beziffern und dessen Eintritt beweisen können, und dieser zudem kausal auf ein Verschulden Ihres Vermieters zurückzuführen ist. Es ist erforderlich nachzuweisen, dass der Wasserschaden auf ein Verschulden des Vermieters beruht.
c. Kann ich u.U. diese Rechtsberatung gegenüber dem Vermieter auch geltend machen?
Leider können Sie diese Beratungskosten nicht gegenüber dem Vermieter geltend machen. Eine mögliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung dieser Kosten ist §§ 280 I, III, 286 BGB. Hierbei könnten Sie diese Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend machen. Allerdings ist hierzu Voraussetzung, dass Sie den Vermieter hinsichtlich der Mängelbeseitigung Anhand einer Mahnung gem. § 286 in Verzug gesetzt haben, was offenkundig hier nicht erfolgt ist. Eine Mahnung wäre entbehrlich, wenn Sie und der Vermieter einen kalendermäßig bestimmbaren Termin zur Mängelbeseitigung vereinbart hätten und der Vermieter diesen Termin nicht einhielte. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)