Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung von einer sogenannten Grenzwand im Sinne des Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetzes aus, § 16:
"Wer an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch ganz auf seinem Grundstück, eine Wand errichten will (Grenzwand), [...]."
Für den Unterhalt gilt aber auch die gleiche Regelung wie bei der davon abzugrenzenden Nachbarwand, § 10:
"Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur Last (Ihrem Nachbarn).
Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Wand von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des abgebrochenen Gebäudes die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.
Diese Pflicht tritt also Ihren Nachbarn.
Als Ausnahme gilt:
Bedarf die Wand gelegentlich des Gebäudeabbruches noch weiterer Instandsetzung, so sind die Kosten dafür gemeinsam zu tragen.
Die künftige Unterhaltung der Wand obliegt dem Eigentümer des bestehen gebliebenen Gebäudes.
Danach besteht allenfalls eine Pflicht zur Kostenteilung.
Ich meine aber, dass Ihr Nachbar allein zahlungspflichtig ist. Es handelt sich nicht um eine weitere Instandsetzung.
Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. Stimmt der Erbauer einer solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.
Für Grenzwand und Nachbarwand sind die Unterhaltsvorschriften sowieso gleich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.