Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Anwartschaftszeit beträgt 12 Monate innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren (§§ 123
, 124 SGB III
). Allerdings reicht nach § 124 Abs. 2 SGB III
die Rahmenfrist „nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte".
Die für Sie maßgebliche Rahmenfrist dauert daher nur von November 2010 bis Mitte Februar 2012. Innerhalb dieser Zeit haben Sie jedoch lediglich 10 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden, die Beschäftigung seit 16.04.2011 erfüllte die Anwartschaftszeit daher nicht.
Sie haben aber aufgrund Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Mai 2008 bis November 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 360 Kalendertagen erworben (sollten Sie über 50 Jahre alt sein, erhöht sich der Anspruch in Ihrem Fall auf 450 Kalendertage). Diesen Anspruch haben Sie erst zu 165 Tagen ausgeschöpft, so daß noch 195 Kalendertage mit ALG-Anspruch verbleiben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der anspruchsbegründenden Beschäftigung von Mai 2008 bis November 2010.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.02.2012
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22:23
Antwort
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