Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Für den Fall, dass die GbR das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nunmehr veräußern will, wird die Auflassung, der Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung im Namen der GbR, bestehend aus den jeweiligen Gesellschaftern erklärt werden müssen. Voraussetzung für die Grundstücksübertragung ist die Verfügungsbefugnis der GbR. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung sind die Gesellschafter a, b, und c im Grundbuch eingetragen, wobei hinsichtlich des Gesellschafters c eine Verfügungssperre über seinen GbR- Anteil eingetragen ist. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwar dem Gesellschafter c als (formeller) Rechtsinhaber seines GbR-Anteils die Verfügungsbefugnis entzogen worden. Dennoch wird sich hieraus keine Verfügungsbeschränkung für die GbR ergeben. Denn obwohl in dem Grundbuch nicht die GbR als solche, sondern „nur" die einzelnen Gesellschafter eingetragen wurden, ist hiermit aufgrund der Neueinführung des § 47 Abs.2 GBO
auch die Gesellschaft als Rechtsträger ausgewiesen. Insofern weise ich vorsorglich darauf hin, dass § 47 Ab. 2 GBO
auch für Eintragungen gilt, die vor dem 18.09.2009 erfolgten. Das Insolvenzverfahren ist jedoch nicht über das Vermögen der Grundstücks- GbR , sondern nur über das Vermögen eines ihrer Gesellschafter eröffnet worden. Folglich betrifft diese Insolvenzeröffnung auch nur die Geschäftsführung und damit gemäß § 714 BGB
die Vertretung der Gesellschaft, d.h. der Gesellschafter c kann während des Insolvenzverfahrens über seinen Gesellschaftsanteil nicht mehr verfügen und deshalb die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht mehr selbst ausüben kann. Nachdem die Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, darf folglich nur für die GbR selbst keine Verfügungsbeschränkung bestehen und dies ist nicht der Fall. Im Ergebnis wird die GbR das Grundstück veräußern können, wobei der Insolvenzverwalter des Gesellschafters c die notariell beurkundeten Erklärungen unter Vorlage einer Insolvenzverwalterbescheinigung jedoch genehmigen muss.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
das Problem ist aber für die GBR nicht gelöst, denn unter welchen Umständen kann die Genehmigung verweigert werden? Mir schwebt alleine die Tatsache vor, dass er mögliche Anfechtungen ins Feld führt, um zu verweigern/zu verzögern. Durch die Insolvenz ist doch der Gesellschafter aus der GBR ausgeschieden (lt. Vertrag, somit steht Ihm doch nur der Ausgleichsanspruch zu). Wieso muss dann der Insolvenzverwalter zustimmen? Was wäre, wenn der Gesellschafter unabhängig von Anfechtungsgründen bereits ausgeschieden wäre, aber dies im Grundbuch noch nicht berichtigt wurde?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Antwort,
das Problem ist aber für die GBR nicht gelöst, denn unter welchen Umständen kann die Genehmigung verweigert werden? Mir schwebt alleine die Tatsache vor, dass er mögliche Anfechtungen ins Feld führt, um zu verweigern/zu verzögern. Durch die Insolvenz ist doch der Gesellschafter aus der GBR ausgeschieden (lt. Vertrag, somit steht Ihm doch nur der Ausgleichsanspruch zu). Wieso muss dann der Insolvenzverwalter zustimmen? Was wäre, wenn der Gesellschafter unabhängig von Anfechtungsgründen bereits ausgeschieden wäre, aber dies im Grundbuch noch nicht berichtigt wurde?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
in Bezug auf die dinglichen Wirkungen der Grundstücksveräußerung sehe ich das Genehmigungserfordernis des Insolvenzverwalters deshalb, weil c - obwohl er aus der GbR ausgeschieden ist - noch im Grundbuch (mit einer Verfügungssperre) eingetragen ist und der Inhalt des Grundbuchs entsprechend § 892 Abs. 1 BGB
als richtig gilt, folglich gelten die "Buchgesellschafter" als tatsächliche Gesellschafter. Wird die Genehmigung des Insolvenzverwalters nicht vorgelegt, wird aller Voraussicht nach das Grundbuchamt die Vornahme der Eintragungen ablehnen. Andererseits wird das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft – also der Grundstückskaufvertrag - ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters abgeschlossen werden können. Denn c ist nicht mehr Gesellschafter und nunmehr besitzen ausschließlich a, b und d Gesamtvertretungsmacht . D.h. den Grundstückskaufvertrag mit seinen schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen wird der Insolvenzverwalter nicht genehmigen müssen, sondern ausschließlich die in Bezug hierauf erforderlichen dinglichen Verfügungserklärungen. Die Einholung dieser Genehmigung wird jedenfalls dann unproblematisch sein, wenn der Verkauf des Grundstücks nicht unter Wert erfolgt, da in diesem Fall der Wert des zur Masse gehörenden Abfindungsanspruchs nicht nachteilig berührt wird. Überdies wird wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung die seinerzeitige Übertragung des Anteils von c auf d bei wertausschöpfender Belastung nicht anfechtbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger