Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter kann nur dann Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen, wenn der Schaden durch Sie schuldhaft verursacht wurde. Dazu genügt auch fahrlässiges Verhalten, dass dann vorliegt, wenn z.B. versehentlich etwas durch die Toilette entsorgt wird, was dort nicht hingehört.
Diese Umstände sind vom Vermieter nachzuweisen. Sofern also nicht eindeutig erkennbar ist, ob die vorgefundenen Reste aus Ihrem Nutzungszeitraum stammen, sollten Sie Ihr Verschulden bestreiten und die Forderung zurückweisen. Für den Vermieter wird es dann schwierig sein, das Verschulden zu belegen, sofern Sie dieses nicht bereits voreilig eingeräumt haben.
Aus Ihrer Angabe, dass die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlt, da die Anlage zu alt ist, schließe ich, dass der Versicherer sich auf dem Einwand "Neu für alt" beruft. Dieser Einwand berücksichtigt die bisherige Nutzungsdauer des Anlage und den Umstand, dass der Vermieter durch die Erstattung eine neue Anlage erhalten würde. Der Vermieter soll durch den Schadensfall nicht begünstigt werden.
Es wird dadurch letztlich nur der Zeitwert erstattet, der bis auf Null reduziert sein kann, wenn die Anlage ihre übliche Lebensdauer bereits überschritten hat. Ob dies der Fall ist, muss regelmäßig durch einen fachkundigen Sachverständigen festgestellt werden.
Der Einwand "Neu für Alt" kann nicht nur durch den Versicherer, sondern auch durch Sie persönlich geltend gemacht werden. Wenn der Versicherer nicht zahlt, weil die Anlage zu alt ist, sonst aber keine Ablehnungsgründe vorliegen, sollten Sie sich diese Argumentation ebenfalls zueigen machen. Wenn der Vermieter trotz dieser Einschätzung durch den Versicherer auf seiner Forderung gegen Sie besteht, sollten Sie den Versicherer informieren. Viele Versicherer bieten in diesem Fall passiven Rechtsschutz, so dass Sie sich auf diesem Wege gegen die Forderung des Vermieters verteidigen können, ohne das Risiko einzugehen, weitere Rechtsverfolgungskosten erstatten zu müssen.
Abschließend ist daher zu empfehlen, dass Sie sich zur Abstimmung des weiteren Vorgehens in jedem Fall noch einmal mit Ihrem Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt