Sehr geehrter Fragesteller,
vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2059 BGB.
Als Ihre Mutter gestorben war, gingen sämtliche Rechtsverhältnisse auf die Erben über, also speziell auf die 3 Kinder.
hinsichtlich der weiteren Haftung für eventuelle Schulden des Vaters kommt es darauf an, ob diese Schulden auch die Mutter zu tragen hatte, da Eheleute nicht immer gleich als Gesamtschuldner für eine Schuld einzustehen haben. Es kommt hierbei maßgeblich auf das Geschäft an.
hinsichtlich des Erbes des Vaters rate ich Ihnen zunächst die Erbschaft anzunehmen und dann das Erbe auf den Erbteil zu beschränken, um kein Risiko hinsichtlich einer etwaigen Überschuldung auf sich zu nehmen.
Dies geschieht dadurch, dass der Erbe innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft (diese tritt gesetzlich sechs Wochen nach dem Erbfall ein, §§ 1943, 1944 BGB) die Dreimonatseinrede erhebt (2014 BGB).
Eine dauerhafte Nachlasshaftungsbeschränkung könnten Sie allerdings nur mit dem Antrag auf gerichtliche Nachlassverwaltung erheben (§ 1975 BGB).
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich zunächst in aller Ruhe in den nächsten Monaten ein Bild von der Erbschaft zu machen, um dann die jeweiligen Schritte einzuleiten.
Hinsichtlich des Erben in der Schweiz besteht dann die Möglichkeit, wenn das Erbe angenommen worden ist, dieses aufzuteilen, auch gegen seinen Willen, da die Erbengemeinschaft nur eine vorübergehende Lösung ist und von jedem Miterben aufgelöst werden kann (§ 2042 BGB).
Wenn Sie dafür weitergehende Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne (vermutlich wegen der Rechtsschutzversicherung sogar kostenlos) zur Seite.