Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Sicherheit, zu Beweiszwecken und weil es das Gesetz verlangt, muss der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgefasst werden. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Im Einzelnen sollten folgende Punkte in dem Vertrag geregelt werden:
- Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Eine mögliche Abfindung (dies wird nicht Betracht kommen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt, um den Arbeitgeber für einen neuen Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen.
- Freistellung des Arbeitnehmers.
- Urlaubsabgeltung, offene Vergütung, Entgeltfortzahlung.
- Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich).
- Wettbewerbsverbot (falls erforderlich).
- Zeugnis.
- Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich).
- Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit (dies dient der Sicherheit des Arbeitgebers, ist meist aber nicht erforderlich, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt).
- Erledigungsklausel.
- Salvatorische Klausel.
- Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Da es auch beim Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit beauftragen, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen – Ihren Bedürfnissen entsprechenden – Vertrag zu entwerfen.
1. Stimmt die Aussage meiner Betriebsratskollegen bzgl. der Kündigungsfrist? D. h. immer wenn einer meiner Kollegen im Urlaub ist, werde ich automatisch Betriebsrat und habe ein Jahr lang Kündigungsfrist?
Das ist nicht ganz richtig.
Nach § 15 KSchG
ist es so, dass Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Für den Ersatzbetriebsrat gilt dies so nicht.
Erst, wenn es tatsächlich zu einem Einsatz als Betriebsrat kam, greift der besondere Kündigungsschutz.
Dann greift dieser auch für 1 Jahr ab der Tätigkeit.
2. Wenn ich den verschärften Kündigungsschutz wegen Betriebsratstätigkeit habe, kann man mich dann überhaupt über Abmahnungen kündigen?
In dieser Zeit kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt vom Kündigungsgrund ab.
Jedenfalls wäre eine Anhörung des Betriebsrates erforderlich.
Sollten Abmahnungen kommen, kann man diesen mit Gegendarstellungen entgegnen.
3. Höhe der Abfindung: Sie werden mir erstmals 0.5 Monatsgehälter vorschlagen. Wie würden Sie argumentieren, damit die Abfindung möglichst hoch wird?
Da kein wirklicher Kündigungsgrund vorliegt, wird man mit einer Kündigung nicht durchkommen.
Nach § 10 KSchG
„droht" eine Abfindung von einem Jahresgehalt.
Ihnen würde mit den 0.5 Monatsgehältern lediglich ein halbes Jahresgehalt zustehen.
Somit hat man einen guten Argumentationsansatz um mindestens 9 Monate zu verlangen.
4. Im Aufhebungsvertrag wird mir der Arbeitgeber eine Frist bis Jahresende einräumen, wo ich noch im Unternehmen bleiben darf.
Frage: Ich möchte eine Klausel einbauen, wonach mich der Arbeitgeber auf meinen eigenen Wunsch freistellen soll (ohne Gehalt), damit ich vor Antritt meiner nächsten Stelle einen langen Urlaub machen kann. Wie formuliert man das?
Auf soetwas muss sich der Arbeitgeber nicht einlassen.
Wenn er das doch macht, kann man dies wie folgt formulieren:
„Auf Verlangen des Arbeitnehmers stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit frei."
5. Wie formuliert man das, daß ich mir mein eigenes Zeugnis erstellen darf mit Inhalt und Ausstellungdatum so wie ich es haben will? Bitte bedenken Sie, daß ich z. B. eine neue Stelle Mitte des Jahres (1.7.12) bekommen könnte und ca. 3 Monat davor eine Freistellung haben möchte.
Auch hierauf muss sich der Arbeitgeber nicht einlassen.
Insbesondere steht Ihnen ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis zu, welches auch einklagbar ist.
Wenn er das doch macht, kann man dies wie folgt formulieren:
„Dem Arbeitnehmer steht es frei, ein wohlwollendes Zeugnis vorzuformulieren und dem Arbeitgeber zur Unterzeichnung vorzulegen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr geholfen.
Ich hätte noch eine Anmerkung und eine Nachfrage:
- Sie haben gesagt, daß der Kündigungsschutz für Ersatzbetriebsräte gilt, wenn der zum Einsatz kommt. Meine Betriebsratskollegen haben bei eine Spezialanwalt nachgefragt und bekamen bestätigt, daß immer wenn ein Kollege in Urlaub ist, ich automatisch Betriebsrat bin, auch wenn ich an keiner Sitzung in diesem Zeitraum teilgenommen habe. Somit habe ich den erweiterten Kündigungsschutz, was mein Arbeitgeber auch mir gegenüber bereits eingeräumt hat.
NACHFRAGE:
Eine Nachfrage hätte ich noch: Es wird die Abfindung immer in Monatsgehältern gerechnet.
=> Zählen zu den Monatsgehältern auch regelmäßige Prämien?
Ich bekam regelmäßig ca. 10% meines Gehaltes als Zielprämie ausbezahlt.
Vielen Dank im voraus für alles.
Noch eine Frage: Wenn der Abfindungsvertrag fertig ist, darf ich Ihnen den mal zumailen, damit Sie mir diesen - gegen vorher vereinbarte Gebühr - prüfen. Ich würde gerne, daß Sie das tun und daher würde ich es nicht einfach so in das Forum stellen.
Danke
thma12
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt.
In der Tat ist es so, wie von den Kollegen bestätigt.
Allein schon der Fakt, dass die Betriebsräte im Urlaub sind, reicht aus, um Sie de facto zum Betriebsrat zu machen.
Daher läuft ab jedem solchen "Einsatz" ein besonderer Kündigungsschutz für ein Jahr.
Grundsätzliuch ist das Bruttoeinkommen anzusetzen. Wenn sich im Jahresdurchschnitt durch diese Zielprämien ein höherer Wert ergibt, ist dieser anzusetzen.
Gern werde ich die Vereinbarung dann prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt